Ausnahmen vom Züchterrecht
(Akte von 1991 des UPOV-Übereinkommens)

VERBINDLICH
FREIGESTELLT
Schaffung neuer Sorten
(„Züchterausnahme“)
Zu Versuchszwecken
Im privaten Bereich zu
nichtgewerblichen Zwecken
Freigestellte Ausnahme für Landwirte
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Hobbygärtner