Ausnahmen vom Züchterrecht
(Akte von 1991 des UPOV-Übereinkommens)
VERBINDLICH
FREIGESTELLT
Schaffung neuer Sorten
(„Züchterausnahme“)
(„Züchterausnahme“)
Zu Versuchszwecken
Im privaten Bereich zu
nichtgewerblichen Zwecken
nichtgewerblichen Zwecken