Prüfungsrichtlinien

1. Einleitung

(Siehe Kapitel 1, Dokument TG/1/3, „Allgemeine Einführung zur Prüfung auf Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit und Erarbeitung Harmonisierter Beschreibungen von Neuen Pflanzensorten") (Adobe PDF)

1.1 Laut Artikel 7 der Akte von 1961/1972 und 1978 und Artikel 12 der Akte von 1991 des UPOV-Übereinkommens kann der Schutz einer neuen Sorte erst erteilt werden, nachdem eine Prüfung der Sorte nachgewiesen hat, daß sie den in diesen Akten verankerten Schutzvoraussetzungen entspricht, und insbesondere, daß die Sorte von jeder anderen Sorte, deren Vorhandensein am Tag der Einreichung des Antrags allgemein bekannt ist (nachstehend als „allgemein bekannte Sorte" bezeichnet), unterscheidbar (D – distinct), hinreichend homogen (U – uniform) und beständig (S – stable) ist, kurz als „DUS" bezeichnet. Die Prüfung oder „DUS-Prüfung" beruht hauptsächlich auf Anbauprüfungen, die von der für die Erteilung der Züchterrechte zuständigen Behörde oder getrennten Institutionen, wie öffentlichen Forschungsinstituten, die im Auftrag dieser Behörde handeln, oder in einzelnen Fällen aufgrund von Anbauprüfungen des Züchters durchgeführt werden. Die Prüfung führt zur Beschreibung der Sorte anhand ihrer maßgebenden Merkmale (beispielsweise Höhe der Pflanze, Form des Blattes, Zeitpunkt der Blüte), nach denen sie im Sinne von Artikel 1 Nummer vi der Akte von 1991 des Übereinkommens als Sorte definiert werden kann.

1.2 Zweck des Dokuments TG/1/3 „Allgemeine Einführung zur Prüfung auf Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit und Erarbeitung Harmonisierter Beschreibungen von Neuen Pflanzensorten" (Adobe PDF) (nachstehend „die Allgemeine Einführung") und der damit verbundenen Reihe von Dokumenten, die die Verfahren der Prüfungsrichtlinien darlegen (nachstehend „die TGP-Dokumente„), ist es, die Grundsätze darzulegen, die bei der DUS-Prüfung verwendet werden. Die Ausweisung dieser Grundsätze stellt sicher, daß die Prüfung neuer Sorten von allen Verbandsmitgliedern auf harmonisierte Weise durchgeführt wird. Diese Harmonisierung ist wichtig, weil sie die Zusammenarbeit bei der DUS-Prüfung erleichtert und außerdem dazu beiträgt, durch die Erarbeitung harmonisierter, international anerkannter Beschreibungen geschützter Sorten einen wirksamen Schutz zu gewähren.

1.3 Die einzigen verbindlichen Verpflichtungen für die Verbandsmitglieder sind die im Wortlaut des UPOV-Übereinkommens selbst enthaltenen, und die Allgemeine Einführung darf nicht so ausgelegt werden, daß sie mit der für das betreffende Verbandsmitglied geltenden Akte in Widerspruch steht. Aufgrund der praktischen Erfahrung versucht die Allgemeine Einführung jedoch, allgemeine Anleitung für die Prüfung aller Arten gemäß dem UPOV-Übereinkommen zu geben, und demzufolge wird sie vom Rat angenommen. Außerdem entwickelte die UPOV „Richtlinien für die Durchführung der Prüfung auf Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit" oder „Prüfungsrichtlinien" für zahlreiche einzelne Arten oder sonstige Sortengruppierungen. Zweck dieser Prüfungsrichtlinien ist es, einzelne in der Allgemeinen Einführung und den damit verbundenen TGP-Dokumenten enthaltene Grundsätze zu einer detaillierten praktischen Anleitung für die harmonisierte DUS-Prüfung zu entwickeln. Insbesondere gilt dieses für die Identifizierung der für die DUS-Prüfung und die Erarbeitung harmonisierter Sortenbeschreibungen geeigneten Merkmale. Die vor der Annahme des Dokuments TG/1/3 entwickelten Prüfungsrichtlinien wurden im Einklang mit der damals vorhandenen Fassung der Allgemeinen Einführung erstellt und sollen bei deren nächster Überarbeitung auf den neuesten Stand gebracht werden.

1.4 Die individuellen Prüfungsrichtlinien werden von der entsprechenden Technischen Arbeitsgruppe ausgearbeitet, die sich aus ernannten Regierungssachverständigen von jedem Verbandsmitglied sowie eingeladenen Sachverständigen aus anderen beteiligten Staaten und Beobachterorganisationen zusammensetzt. Die größten internationalen Nichtregierungsorganisationen im Bereich der Pflanzenzüchtung und das Saat- und Pflanzgutwesen erhalten Gelegenheit, sich zu den Entwürfen der Prüfungsrichtlinien zu äußern, bevor diese angenommen werden. Dies gewährleistet, daß die Kenntnis und Erfahrung der Züchter und des Saat- und Pflanzgutwesens berücksichtigt werden. Nach ihrer Ausarbeitung werden die Prüfungsrichtlinien dem Technischen Ausschuß zur Billigung vorgelegt. Die Liste der von der UPOV angenommenen individuellen Prüfungsrichtlinien und Informationen über die Beschaffung von Exemplaren der angenommenen Prüfungsrichtlinien in elektronischer Form sind in Dokument TGP/2, „Liste der von der UPOV angenommenen Prüfungsrichtlinien" (Adobe PDF), zu finden.

1.5 Die Allgemeine Einführung versucht, alle Aspekte der DUS-Prüfung zu behandeln und außerdem Anleitung für die Erstellung von Prüfungsrichtlinien zu erteilen, und ersetzt das Dokument TG/1/2, „Revidierte Allgemeine Einführung zu den Richtlinien für die Durchführung der Prüfung auf Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit von neuen Pflanzensorten", das, wie der Titel sagt, als Einführung zu den Prüfungsrichtlinien diente.

1.6 Die Prüfungsrichtlinien erteilen zwar detaillierte, praktische Anleitung für bestimmte Aspekte der DUS-Prüfung und ermitteln die für die Sortenbeschreibung geeigneten Merkmale, doch gibt es gewisse allgemeine Aspekte, die für sämtliche Prüfungsrichtlinien gelten und deren Aufnahme in alle individuellen Prüfungsrichtlinien nicht angebracht wäre.

1.7 Eine weitere Situation, in der ein DUS-Prüfer vielmehr die in der Allgemeinen Einführung enthaltenen fundamentalen Grundsätze anwenden als die detaillierten Empfehlungen der Prüfungsrichtlinien befolgen würde, tritt dann ein, wenn die Umstände der DUS-Prüfung ergeben, daß das empfohlene Vorgehen unter bestimmten Bedingungen möglicherweise nicht das geeignetste ist. Unter diesen oder anderen Umständen, in denen die Prüfungsrichtlinien nicht befolgt werden, sollte der DUS-Prüfer überlegen, wie vorzugehen ist, um die Harmonisierung der DUS-Prüfung und der Sortenbeschreibung für diese Art möglichst weitgehend zu wahren.

1.8 Außerdem wird das Fehlen von Prüfungsrichtlinien für die betreffende Art oder Sortengruppierung den DUS-Prüfer naturgemäß dazu veranlassen, die Allgemeine Einführung zu benutzen. Im Dokument ist für diese Situation eigens ein Kapitel enthalten (Kapitel 9, „Durchführung der DUS-Prüfung bei Fehlen von Prüfungsrichtlinien").

1.9 Abschließend ist zu sagen, daß es wichtig ist, daß jeder DUS-Prüfer mit den in der Allgemeinen Einführung dargelegten Grundsätzen für die DUS-Prüfung vertraut ist und sie in Verbindung mit den entsprechenden individuellen Prüfungsrichtlinien berücksichtigt.

2. Zusammensetzung der Prüfungsrichtlinien

(Siehe Kapitel 8 der Allgemeine Einführung) (Adobe PDF)

2.1 Umfang der individuellen Prüfungsrichtlinien

In den meisten Fällen werden für jede Art individuelle Prüfungsrichtlinien erarbeitet, obwohl es in einzelnen Fällen angebracht sein kann, Prüfungsrichtlinien aufzustellen, die eine umfassendere oder begrenztere Gruppierung von Sorten erfassen. Verschiedene Sortengruppen innerhalb einer Art können in getrennten oder unterteilten Prüfungsrichtlinien behandelt werden, wenn diese Kategorien aufgrund von Merkmalen, die für die Unterscheidbarkeit geeignet sind, zuverlässig voneinander getrennt werden können oder wenn ein geeignetes Verfahren entwickelt wurde, um zu gewährleisten, daß alle allgemein bekannten Sorten für die Unterscheidbarkeit angemessen berücksichtigt werden (siehe auch Kapitel 5, Abschnitt 5.3.1 der Allgemeinen Einführung). Gegebenenfalls werden diese Verfahren in Dokument TGP/9, „Prüfung der Unterscheidbarkeit", erläutert.

2.2 Erstellung der Prüfungsrichtlinien

2.2.1 Die individuellen Prüfungsrichtlinien werden gemäß den Verfahren, die in Dokument TGP/7, „Erstellung von Prüfungsrichtlinien" beschrieben sind, erstellt oder gegebenenfalls überarbeitet. Die von der entsprechenden Arbeitsgruppe für die betreffende Art fertiggestellten Entwürfe werden im Hinblick auf Bemerkungen an relevante internationale Berufsorganisationen und an Institutionen, die auf dem Gebiet der betreffenden Arten tätig sind, übersandt. Aufgrund der eingegangenen Bemerkungen werden die Entwürfe der Prüfungsrichtlinien von der entsprechenden Technischen Arbeitsgruppe fertiggestellt und dem Technischen Ausschuß der UPOV zur endgültigen Annahme und Veröffentlichung vorgelegt.

2.2.2 Dokument TGP/2, „Liste der von der UPOV angenommenen Prüfungsrichtlinien", enthält eine Liste aller von der UPOV angenommenen Prüfungsrichtlinien.

3. Durchführung der DUS-Prüfung bei Fehlen von Prüfungsrichtlinien

(Siehe Kapitel 9 der Allgemeinen Einführung) (Adobe PDF)

3.1 Einleitung

Es wurde eine Reihe von Prüfungsrichtlinien erarbeitet, die laufend ergänzt werden. Eine aktuelle Liste dieser Arten ist in Dokument TGP/2, „Liste der von der UPOV angenommenen Prüfungsrichtlinien", enthalten. Die UPOV empfiehlt jedoch folgendes Verfahren, um Anleitung für die Prüfung der Unterscheidbarkeit, der Homogenität und der Beständigkeit zu geben, wenn keine Prüfungsrichtlinien für eine gegebene Art vorhanden sind.

3.2 Erfahrung anderer Verbandsmitglieder mit der DUS-Prüfung

3.2.1 Die Prüfungsbehörde wird aufgefordert, das Dokument TGP/5, „Erfahrung und Zusammenarbeit bei der DUS-Prüfung", zu konsultieren, um festzustellen, ob andere UPOV- Verbandsmitglieder bereits DUS-Prüfungen bei der betreffenden Pflanzenart durchgeführt haben oder über nationale Prüfungsrichtlinien verfügen.

3.2.2 Sind derartige Erfahrungen verfügbar oder nationale Prüfungsrichtlinien vorhanden, werden die Länder aufgefordert, sich an die betreffenden Verbandsmitglieder zu wenden und sich nach Möglichkeit um die Harmonisierung ihrer Prüfungsverfahren zu bemühen. In einem nächsten Schritt werden die betreffenden Verbandsmitglieder aufgefordert, die UPOV über das Vorhandensein dieses harmonisierten Prüfungsverfahrens gemäß den in Dokument TGP/5, „Erfahrung und Zusammenarbeit bei der DUS-Prüfung", zu unterrichten oder gegebenenfalls der UPOV zu empfehlen, Prüfungsrichtlinien für die betreffende Art zu erstellen.

3.3 DUS-Prüfungsverfahren für neue Arten oder Sortengruppierungen

3.3.1 Sind in anderen Ländern weder praktische Prüfungserfahrungen noch nationale Prüfungsrichtlinien für die Art oder Sortengruppierung verfügbar, sollten die Verbandsmitglieder eigene Prüfungsverfahren wie nachstehend dargelegt entwickeln.

3.3.2 Die Behörden werden aufgefordert, bei der Erarbeitung derartiger Prüfungsverfahren diese an die in der Allgemeinen Einführung dargelegten Grundsätze anzupassen, indem sie das vorliegende Dokument und die Anleitung zur Erstellung von Prüfungsrichtlinien in Dokument TGP/7, „Erstellung von Prüfungsrichtlinien", berücksichtigen.

3.3.3 Das Prüfungsverfahren sollte nach Maßgabe der Anforderungen der Prüfungsrichtlinien dokumentiert werden, sofern die Erfahrungen und Informationen dies zulassen.

3.3.4 Die Prüfungsbehörde sollte sodann die UPOV gemäß den in Dokument TGP/5, „Erfahrung und Zusammenarbeit bei der DUS-Prüfung", vorgesehenen Maßnahmen über diese Entwicklungen unterrichten, damit diese Informationen allen Verbandsmitgliedern übermittelt werden können und die Erstellung von Prüfungsrichtlinien in Betracht gezogen werden kann.