Allgemeine
Der Internationale Verband zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV) ist eine zwischenstaatliche Organisation mit Sitz in Genf, Schweiz. Die UPOV wurde durch das 1961 unterzeichnete Internationale Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen („UPOV-Übereinkommen“) geschaffen.
Das Ziel UPOV ist die Bereitstellung und Förderung eines wirksamen Sortenschutzsystems mit dem Ziel, die Entwicklung neuer Pflanzensorten zum Nutzen der Gesellschaft zu begünstigen.
Das UPOV-Übereinkommen bildet die Grundlage einer Förderung der Pflanzenzüchtung, indem Züchtern neuer Pflanzensorten ein Recht des geistigen Eigentums erteilt wird: das Züchterrecht.
- Bereitstellung und Entwicklung der rechtlichen, administrativen und technischen Grundlage für die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Sortenschutzes;
- Unterstützung von Staaten und Organisationen bei der Ausarbeitung von Rechtsvorschriften und der Umsetzung eines wirksamen Sortenschutzsystems; und
- Sensibilisierung und Erhöhung des Verständnisses der Öffentlichkeit für das UPOV Sortenschutzsystem.
Der Begriff „Art“ ist eine gebräuchlich Einheit der botanischen Klassifizierung innerhalb des Pflanzenreichs. Innerhalb einer Art gibt es jedoch natürlich zahlreiche unterschiedliche Pflanzentypen. Landwirte und Pflanzer brauchen Pflanzen mit besonderen Merkmalen, die an deren Umweltbedingungen und Anbauverfahren angepaßt sind. (illustratives Beispiel für eine Pflanzensorte).
Neue Pflanzensorten sind ein wesentliches und nachhaltiges Mittel, um im Zusammenhang mit Bevölkerungswachstum und Klimawandel Nahrungssicherheit zu erreichen. Neue Sorten, die an die Umgebung, in der sie angebaut werden, angepasst sind, erweitern die Auswahl an gesunden, schmackhaften und nahrhaften Lebensmitteln und schaffen gleichzeitig ein existenzsicherndes Einkommen für die Landwirte.
Verbesserung des Lebens in ländlichen und städtischen Gebieten und Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung
Innovation in der Landwirtschaft und im Gartenbau ist wichtig für die wirtschaftliche Entwicklung. Die Produktion von verschiedenen, qualitativ hochwertigen Obst-, Gemüse-, Zier- und Nutzpflanzen sichert den Landwirten ein höheres Einkommen und Beschäftigung für Millionen von Menschen auf der ganzen Welt. Neue Sorten können der Schlüssel für den Zugang zu globalen Märkten und die Verbesserung des internationalen Handels für Entwicklungsländer sein. Gleichzeitig können neue Sorten die Entwicklung der städtischen Landwirtschaft und den Anbau von Zierpflanzen, Sträuchern und Bäumen, die zur Verbesserung des Lebens der Menschen in der wachsenden städtischen Umwelt beitragen, unterstützen.
Achtung der natürlichen Umwelt
Die Steigerung der Produktivität bei gleichzeitiger Achtung der natürlichen Umwelt ist eine der wichtigsten Herausforderungen im Zusammenhang mit Bevölkerungswachstum und Klimawandel. Die Züchtung von Pflanzensorten mit verbessertem Ertrag, effizienterem Einsatz von Nährstoffen, Resistenz gegen Pflanzenschädlinge und -krankheiten, Salz- und Trockenheitstoleranz sowie besserer Anpassungsfähigkeit an klimatische Belastungen kann die Produktivität und die Produktqualität in Land- und Forstwirtschaft sowie im Gartenbau nachhaltig verbessern und zugleich die Umweltbelastung senken.
Eine erfolgreiche Züchtung setzt hohes Geschick und umfangreiche Kenntnisse voraus. Zudem erfordert eine Züchtung in großem Umfang erhebliche Investitionen in Land, spezialisierte Ausrüstungen (beispielsweise Gewächshäuser, Klimakammern und Labors) und qualifizierte, wissenschaftliche Arbeitskräfte.
Die Entwicklung einer erfolgreichen Pflanzensorte nimmt viel Zeit in Anspruch (für zahlreiche Pflanzenarten 10 bis 15 Jahre). Es bewähren sich jedoch nicht alle Pflanzensorten, und selbst wenn Sorten erhebliche Verbesserungen aufweisen, können die Veränderungen am Markt die Aussicht auf einen wirtschaftlichen Erfolg zerschlagen. Deshalb müssen die Risiken gegen den Ertrag aus der ursprünglichen hohen Investition gegeneinander abgewogen werden. In der Regel führt Pflanzenzüchtung jedoch zur Verfügbarkeit von Sorten mit erhöhter Produktion und besserer Qualität zum Nutzen der Gesellschaft.
Ein nachhaltiger und langfristiger Züchtungsaufwand ist nur dann lohnend, wenn die Chance besteht, für die getätigte Investition entschädigt zu werden. Zur Kostendeckung seiner Forschung und Entwicklung kann der Züchter deshalb Schutz anstreben, um dadurch die ausschließlichen Rechte für die neue Sorte zu erlangen.
Zugleich kann eine neue Sorte nach ihrer Freigabe für den Anbau leicht häufig von anderen vermehrt werden. Der ursprüngliche Züchter wird somit der angemessenen Chance beraubt, Nutzen aus seiner Investition zu ziehen. Daher ist es von entscheidender Bedeutung, ein wirksames Sortenschutzsystem bereitzustellen, das die Entwicklung neuer Pflanzensorten zum Nutzen des Züchters und der gesamten Gesellschaft fördert.
Neben der Bereitstellung von Sortenschutz umfassen andere Maßnahmen zur Förderung der Sortenschutztätigkeiten eine erhöhte öffentliche Förderung für Pflanzenzüchtung, erleichterten Zugang zu genetischen Ressourcen und Förderung öffentlich-privater Partnerschaften.
Aus dem UPOV-Bericht über die Auswirkungen des Sortenschutzes ging hervor, daß sowohl die Umsetzung des UPOV Übereinkommens als auch die Mitgliedschaft bei der UPOV wichtig sind, um in den Genuß sämtlicher Vorteile, die der Sortenschutz zu bieten hat, zu gelangen. Die Einführung des UPOV-Sortenschutzsystems und der UPOV-Mitgliedschaft werden in Verbindung gebracht mit:
- vermehrter Züchtungstätigkeit,
- höherer Verfügbarkeit verbesserter Sorten,
- höherer Anzahl neuer Sorten,
- Diversifikation der Arten von Züchtern (z.B. private Züchter, Forscher),
- größerer Zahl ausländischer neuer Sorten,
- Förderung der Entwicklung einer neuen Wettbewerbsfähigkeit der Branche auf ausländischen Märkten, und
- verbessertem Zugang zu ausländischen Pflanzensorten und verbesserten inländischen Züchterprogrammen.
Für den Beitritt zur UPOV ist die Stellungnahme des UPOV-Rates im Hinblick auf die Vereinbarkeit des Gesetzes eines künftigen Mitglieds mit den Bestimmungen des UPOV-Übereinkommens erforderlich. Dieses Verfahren als solches führt zu einem hohen Grad an Übereinstimmung dieser Gesetze, was die Zusammenarbeit unter den Mitgliedern im Hinblick auf die Umsetzung des Systems folglich erleichtert.
Das UPOV-Übereinkommen bildet für Miglieder die Grundlage einer Förderung der Pflanzenzüchtung, indem Züchtern neuer Pflanzensorten ein Recht des geistigen Eigentums erteilt wird: das Züchterrecht.
Züchterrecht bedeutet, daß für eine Verbreitung der Sorte zu kommerziellen Zwecken die Genehmigung des Züchters erforderlich ist. Im UPOV-Übereinkommen sind die Handlungen festgelegt, die im Hinblick auf das Vermehrungsmaterial einer geschützten Sorte und unter bestimmten Bedingungen im Hinblick auf das Erntegut der Genehmigung des Züchters bedürfen. UPOV-Mitglieder können sich auch dazu entscheiden, den Schutz unter bestimmten Bedingungen auf Erzeugnisse, die direkt aus Erntegut hergestellt werden, auszuweiten.
Zur Erlangung des Schutztitels muß der Züchter jeweils einen Antrag bei den für die Erteilung der Züchterrechte zuständigen e Behörden der UPOV-Mitglieder stellen, entrusted with the task of granting breeders’ rights. Die UPOV hat jedoch UPOV PRISMA entwickelt, ein Online-Instrument, das Antragstellern dabei hilft, bei allen teilnehmenden Sortenschutzämtern Züchterrechte über die UPOV-Webseite zu beantragen.
Ziel des UPOV-Systems ist die Förderung der Züchtung neuer Pflanzensorten für alle Arten von Landwirten. Das “Seminar über Sortenschutz und Technologietransfer: Vorteile öffentlich-privater Partnerschaften” und das “Symposium über die Vorteile des Sortenschutzes für Landwirte und Pflanzer” zeigten beispielsweise, auf welche Art und Weise Züchterrechte vom öffentlichen Sektor für den Transfer neuer Sorten sowohl an kommerzielle Landwirtschaftsbetriebe als auch an ressourcenschwache Landwirte genutzt werden können.
Nein. Es gibt keine Einschränkungen dazu, wer nach dem UPOV-System als Züchter betrachtet werden kann: ein Züchter kann ein Einzelner, ein Landwirt, ein Forscher, ein öffentliches Institut, ein kleines oder großes Privatunternehmen usw. sein. Züchter können auf lokaler, nationaler, regionaler oder internationaler Ebene ansässig sein.
Das UPOV-System wurde zum Nutzen der Gesellschaft durch die Entwicklung neuer Pflanzensorten geschaffen, in dem es die Pflanzenzüchter unterstützt. Vergleiche “Welche sind die Vorteile des Sortenschutzes und der UPOV-Mitgliedschaft?”.
Zusätzliche Informationen sind darüber verfügbar, wie das UPOV-System die Pflanzenzüchtung des öffentlichen Sektors unterstützt:
Das Symposium über die Vorteile des Sortenschutzes für Landwirte und Pflanzers hat gezeigt, dass Sortenschutz Landwirte und Pflanzer dazu befähigt, selbst zu Züchtern zu werden.
Informationen zu den Vorteilen des UPOV-Systems für Landwirte, Erzeuger und alle Arten von Züchtern finden Sie hier:: https://www.upov.int/de/plant-variety-protection/learn/case-studies
Weitere Informationen darüber, wie das UPOV-System allen Arten von Züchtern zugutekommt, finden Sie hier: : https://www.upov.int/de/about-upov/events#seminars
Nein, das UPOV-System zwingt die Landwirte nicht, sich für eine bestimmte Sorte oder Anbaumethode zu entscheiden.
Eine Studie in Vietnam, “The socio-economic benefits of UPOV membership in Viet Nam; An ex post assessment on plant breeding and agricultural productivity after 10 years*“, Der sozio-ökonomische Nutzen der UPOV-Mitgliedschaft in Vietnam: eine Ex-post-Bewertung zu Pflanzenzüchtung und landwirtschaftlicher Produktivität nach zehn Jahren], stellte fest, dass in den zehn Jahren nach dem UPOV-Beitritt die Erträge der Ackerbaubetriebe stiegen, während die Betriebsmittel um 1,2 % pro Jahr sanken. Der Autor stellte fest, dass dies „einen erstaunlichen technologischen Wandel nach dem Beitritt Vietnams zur UPOV darstellt“.
Das UPOV-System fördert die Entwicklung neuer Sorten, die an die Bedürfnisse der Landwirte angepasst sind. Entwickeln Pflanzenzüchter Sorten, die nicht den Bedürfnissen der Landwirte entsprechen, werden die Landwirte ihre Sorten nicht anbauen und die Pflanzenzüchter erhalten kein Einkommen.
Neue Pflanzensorten mit Eigenschaften wie verbessertem Ertrag, Resistenz gegen Pflanzenschädlinge und -krankheiten, Salz- und Trockenheitstoleranz oder besserer Anpassungsfähigkeit an klimatische Belastungen sind Schlüsselelemente für die Steigerung der Produktivität und der Produktqualität in Land- und Forstwirtschaft sowie Gartenbau und senken zugleich die Umweltbelastung auf ein Mindestmaß. Infolge der fortlaufenden Entstehung neuer Schädlinge und Krankheiten sowie auch Veränderungen der klimatischen Bedingungen und der Verbraucherbedürfnisse besteht seitens Landwirten und Pflanzern ein ständiger Bedarf an neuen Sorten und somit an der Entwicklung neuer Sorten durch Züchter (Warum brauchen Landwirte und Pflanzer neue Pflanzensorten?).
*(Corresponding author: Steffen Noleppa) by HFFA Research GmbH
Das UPOV-Übereinkommen beinhaltet keine Regelung für Sorten, die nicht unter Sortenschutz stehen oder nicht mehr unter Sortenschutz stehen. Folglich können viele Sorten ohne die Einwilligung des Züchters von Landwirten wieder ausgesät werden.
Die UPOV regelt kein anderes System für Rechte geistigen Eigentums, das den Schutz von Pflanzen/Sorten regelt. Um Kenntnisse über die Lage und die Antwort in einem UPOV-Mitglied zu erlangen, sind die Rechtsvorschriften in dieser UPOV-Vertragspartei hinzuzuziehen.
Die Mitgliedschaft in der UPOV hat keinen Einfluss auf die Fähigkeit der einzelnen Länder, die Entwicklung und Freisetzung von genetisch veränderten Sorten nach eigenem Ermessen zu regeln. Die Erteilung eines Züchterrechts berührt nicht die Verpflichtungen eines Landes hinsichtlich der Freisetzung genetisch veränderter Sorten. Das UPOV-Übereinkommen schreibt vor: „Das Züchterrecht ist unabhängig von den Maßnahmen zur Regelung der Erzeugung, der Überwachung und des Vertriebs von Material von Sorten sowie der Einfuhr oder Ausfuhr solchen Materials.”
Nur der Züchter einer neuen Pflanzensorte kann diese neue Pflanzensorte schützen. Niemand anderem als dem Züchter darf der Sortenschutz erteilt werden.
- Das UPOV-System sieht keine Einschränkung vor, wer als Züchter gilt: Ein Züchter kann sein eine Einzelperson, ein Landwirt, ein Forscher, eine öffentliche Einrichtung, ein Privatunternehmen usw.
Eine Sorte, die Gegenstand eines Züchterrechts ist, muß sowohl homogen als auch beständig sein, um den Gegenstand des dem Inhaber erteilten Rechts zu definieren.
Der Begriff der Homogenität stellt sicher, daß die Sorte soweit wie notwendig für Schutzzwecke definiert werden kann. Dies wird durch den Begriff der hinreichenden Homogenität angedeutet, d.h., das Homogenitätskriterium strebt keine absolute Homogenität an. Das UPOV-Übereinkommen verknüpft die Homogenitätsvoraussetzung für eine Sorte mit den Besonderheiten ihrer Vermehrung. Das bedeutet, daß das für vollständig selbstbefruchtende Sorten, überwiegend selbstbefruchtende Sorten, Inzuchtlinien von Hybridsorten, vegetativ vermehrte Sorten, fremdbefruchtende Sorten, überwiegend fremdbefruchtende Sorten, synthetische Sorten und Hybridsorten erforderliche Homogenitätsniveau in der Regel unterschiedlich ist. Zudem bezieht es sich lediglich auf die für den Schutz der Sorte maßgebenden Merkmale.
Wie das Homogenitätskriterium wurde auch das Beständigkeitskriterium entwickelt, um die Identität der Sorte als Schutzgegenstand zu begründen durch Sicherstellung, daß die maßgebenden Merkmale der Sorte nach aufeinanderfolgenden Vermehrungen oder, im Falle eines besonderen Vermehrungszyklus, am Ende eines jeden Zyklus unverändert bleiben.
…führt das nicht zu einem Verlust an Vielfalt?
Das Gegenteil ist der Fall. Das UPOV-System fördert die Entwicklung neuer Pflanzensorten und sorgt damit für mehr Vielfalt. Die „Züchterausnahme“ des UPOV-Übereinkommens ermöglicht die Bereitstellung von Sortenvielfalt für weitere Züchtungstätigkeiten, da Handlungen zum Zwecke der Züchtung anderer Sorten keiner Einschränkung durch den Züchter unterliegen. Dies trägt der Tatsache Rechnung, daß Zugang zu geschützten Sorten dazu beiträgt, den größtmöglichen Fortschritt in der Pflanzenzüchtung aufrechtzuerhalten und dadurch die Nutzung der genetischen Ressourcen zum Nutzen der Gesellschaft auf ein Höchstmaß zu steigern.
Darüber hinaus regelt das UPOV-System weder die Verwendung nicht geschützter Sorten noch die Umsetzung von Grundsätzen und Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit der Verwendung von nicht geschützten Sorten.
Nein, nach dem UPOV-System sind die Landwirte nicht verpflichtet, geschützte Sorten anzubauen. Das UPOV-System fördert die Entwicklung neuer Sorten, was den Landwirten neue Wahlmöglichkeiten bietet.
No, the UPOV system does not regulate access to heritage or heirloom varieties (Also refer to "Beinhaltet das UPOV-Übereinkommen eine Regelung für Sorten, die nicht unter Sortenschutz stehen?”.
Nur der Züchter einer neuen Pflanzensorte kann den Sortenschutz nach dem UPOV-System erhalten.
Nein, das UPOV-System hindert Landwirte nicht daran, traditionelle Sorten zu verwenden. Die Landwirte können zwischen dem Anbau geschützter und nicht geschützter Sorten wählen. Das UPOV-System fördert die Entwicklung neuer Sorten, was den Landwirten neue Wahlmöglichkeiten bietet.
Nur der Züchter einer neuen Pflanzensorte kann den Sortenschutz nach dem UPOV-System erhalten.
Artikel 5: Inhalt des Schutzrechts; Schutzumfang
“(3) Die Zustimmung des Züchters ist nicht erforderlich, wenn die Sorte als Ausgangsmaterial für die Schaffung weiterer Sorten verwendet wird und diese gewerbsmäßig vertrieben werden. Dagegen ist die Zustimmung erforderlich, wenn die Sorte für die gewerbsmäßige Erzeugung einer anderen Sorte fortlaufend verwendet werden muß.”
Artikel 15: Ausnahmen vom Züchterrecht
“1) [Verbindliche Ausnahmen] Das Züchterrecht erstreckt sich nicht auf […]
„iii) Handlungen zum Zweck der Schaffung neuer Sorten sowie in Artikel 14 Absätze 1 bis 4 erwähnte Handlungen mit diesen Sorten, es sei denn, daß Artikel 14 Absatz 5 Anwendung findet.”
Was die Verwendung einer geschützten Sorte für Züchter „anderer“ Sorten anbelangt, so ist die Einwilligung des Züchters der geschützten Sorte folglich weder in der Akte von 1978 („die Genehmigung des Züchters ist nicht erforderlich, wenn die Sorte als Ausgangsmaterial für die Schaffung weiterer Sorten verwendet wird...“) noch in der Akte von 1991 („Das Züchterrecht erstreckt sich nicht auf... Handlungen zum Zweck der Schaffung neuer Sorten“) erforderlich.
Zudem erfordern Handlungen mit den „anderen“ Sorten (z.B. gewerbsmäßiger Vertrieb), mit Ausnahme der in der Akte von 1978 und der Akte von 1991 angegebenen Umstände, nicht die Einwilligung des Züchters der geschützten Sorte. Artikel 5 Absatz 3 der Akte von 1978 (siehe oben) schreibt vor, daß „die Zustimmung erforderlich ist,...wenn die Sorte für die gewerbsmäßige Erzeugung einer anderen Sorte fortlaufend verwendet werden muß.“ In der Akte von 1991 ist festgelegt, daß die Einwilligung des Züchters erforderlich ist, wenn die Bestimmungen von Artikel 14 Absatz 5 (im wesentlichen abgeleitete und andere Sorten) in Bezug auf die Handlungen in Bezug auf Material, das unter Artikel 14 Absatz 1 bis 4 fällt, Anwendung finden (Siehe diesen link).
Um eine Sorte zu schützen, muß sie deutlich unterscheidbar von sämtlichen bestehenden Sorten sein auf der Grundlage von Merkmalen, die physikalisch ausgeprägt sind, z. B. Pflanzenhöhe, Blühzeitpunkt, Fruchtfarbe, Krankheitsresistenz usw. Das DNA-Profil ist keine Grundlage für die Erteilung von Sortenschutz, jedoch kann diese Information als unterstützende Information verwendet werden.
Eine ausführlichere Erläuterung findet sich in der häufig gestellten Frage "Läßt die UPOV biochemische oder molekulare Daten bei der DUS-Prüfung zu?"
Neben den UPOV-Mitgliedern können Beobachterstaaten, zwischenstaatliche Organisationen und internationale Nichtregierungsorganisationen an den Tagungen des Rates und gegebenenfalls des Verwaltungs- und Rechtsausschusses (CAJ), des Technischen Ausschusses (TC) und der Technischen Arbeitsgruppen (TWP) teilnehmen. Der Beratende Ausschuß hält in der Regel nichtöffentliche Tagungen ab, die auf die Verbandsmitglieder beschränkt sind. Es können jedoch auch Beobachter eingeladen werden, ihre Ansichten bei den entsprechenden Tagesordnungspunkten darzulegen. Die „Regeln für die Erteilung des Beobachterstatus an Staaten, zwischenstaatliche Organisationen und internationale Nichtregierungsorganisationen bei UPOV-Organen“ (dokument UPOV/INF/19/1).
Nachhaltige Entwicklungsziele (SDG) der Vereinten Nationen
| Ziel 1 | Armut in allen ihren Formen und überall beenden (Zielvorgaben 1.1, 1.4, 1.5, 1.a, 1.b) | |
| Ziel 2 | Den Hunger beenden, Ernährungssicherheit und eine bessere Ernährung erreichen und eine nachhaltige Landwirtschaft fördern (Zielvorgaben 2.1, 2.2, 2.3, 2.4, 2.5, 2.a) | |
| Ziel l 9 | Eine widerstandsfähige Infrastruktur aufbauen, breitenwirksame und nachhaltige Industrialisierung fördern und Innovationen unterstützen (Zielvorgabe 9.5) | |
| Ziel 12 | Für nachhaltige Konsum- und Produktionsmuster sorgen (Zielvorgaben 12.2, 12.3, 12.4, 12.a) | |
| Ziel 15 | Wälder nachhaltig bewirtschaften, Wüstenbildung bekämpfen, Bodendegradation beenden und umkehren und dem Verlust der biologischen Vielfalt ein Ende setzen (Zielvorgabe 15.3) | |
| Ziel 17 | Umsetzungsmittel stärken und die Globale Partnerschaft für nachhaltige Entwicklung mit neuem Leben erfüllen: Systemische Fragen: Multi-Akteur-Partnerschaften (Zielvorgabe 17.17). |
Beziehung zu anderen Verträgen und Maßnahmen in Bezug auf Saatgut
Aufgabe der UPOV ist es, ein wirksames Sortenschutzsystem bereitzustellen und zu fördern mit dem Ziel, die Entwicklung neuer Pflanzensorten zum Nutzen der Gesellschaft zu unterstützen.
Synergien zwischen biologischer Vielfalt, nachhaltiger Landwirtschaft und Pflanzenzüchtung
Indem das UPOV-System die Entwicklung neuer Pflanzensorten fördert, unterstützt es die nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt und schafft gleichzeitig neue genetische Vielfalt. Neue Pflanzensorten mit verbesserten Erträgen, effizienterer Nutzung von Nährstoffen, Resistenz gegen Pflanzenschädlinge und -krankheiten, Salz- und Trockentoleranz und besserer Anpassung an klimatischen Stress, entsprechend den Bedürfnissen und Vorlieben von Landwirten und Verbrauchern, können die Produktivität und Produktqualität in Landwirtschaft, Gartenbau und Forstwirtschaft nachhaltig steigern. Diese Eigenschaften können den Druck auf die natürliche Umwelt und die biologische Vielfalt verringern, indem sie den Bedarf an Betriebsmitteln senken und gleichzeitig die für die Landwirtschaft benötigte Fläche reduzieren. Die Pflanzenzüchtung nutzt die biologische Vielfalt auf nachhaltige Weise und stützt sich auf die Erhaltung der biologischen Vielfalt, um neue Sorten zu entwickeln, die den Landwirten und der Gesellschaft insgesamt erhebliche Vorteile bringen. Die entscheidende Bedeutung der biologischen Vielfalt für die Landwirtschaft wird im Übereinkommen über die biologische Vielfalt anerkannt, und das Nagoya-Protokoll erkennt die Bedeutung der genetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft und ihre besondere Rolle für die Ernährungssicherheit an. Die Anerkennung der Bedeutung der pflanzlichen und genetischen Vielfalt für die nachhaltige Landwirtschaft und die Ernährungssicherheit steht im Mittelpunkt der Ziele des ITPGRFA.
Das CBD, das Nagoya-Protokoll und der ITPGRFA legen die Anforderungen und Mechanismen für die Aufteilung der Vorteile fest, die sich aus der Nutzung der genetischen Ressourcen ergeben. Im Zusammenhang mit der Züchterausnahme ist ein Empfänger von Material aus dem multilateralen System des ITPGRFA, der ein Produkt vermarktet, das anderen für die weitere Forschung und Züchtung uneingeschränkt zur Verfügung steht, nicht verpflichtet, aber aufgefordert, einen Beitrag zum Fonds für den Vorteilsausgleich des ITPGRFA zu leisten.
Patente und Züchterrechte sind getrennte geistige Eigentumsrechte mit unterschiedlichen Schutzbedingungen, Zielen und Ausnahmen. Züchter können Züchterrechte, Patente oder andere Formen von Rechten des geistigem Eigentums oder eine Kombination daraus in dem Ausmaß nutzen, in dem solche Systeme in dem betreffenden Hoheitsgebiet verfügbar sind.
Heutzutage sind Patente und Züchterrechte angesichts der neuen technischen Entwicklungen, wie z.B. der zunehmenden Anzahl von Gen-bezogenen Patenten und des rapiden Fortschritts auf dem Gebiet der Gentechnologie, stärker miteinander verknüpft.
Für Züchter
Zur Erlangung des Schutztitels muss der Züchter jeweils einen Antrag bei den für die Erteilung der Züchterrechte zuständigen Behörden der UPOV-Mitglieder stellen .
Die UPOV hat UPOV PRISMA entwickelt, ein Online-Instrument, das Antragstellern dabei hilft, bei allen teilnehmenden Sortenschutzämtern Züchterrechte über die UPOV-Website stellen.
Zur Erlangung des Schutzes muß der Züchter bei den Behörden jedes UPOV-Mitglieds, in dem der Schutz beantragt wird, einen Antrag stellen. Die Europäische Union betreibt ein Züchterrechtssystem, das das Hoheitsgebiet ihrer 27 Mitgliedstaaten erfasst sowie das Vereinigte Königreich bis 31. Dezember 2020. Die Afrikanische Organisation für geistiges Eigentum betreibt ein Züchterrechtssystem, das das Hoheitsgebiet ihrer 17 Mitgliedstaaten erfaßt. Kontaktdetails der für die Erteilung der Züchterrechte zuständigen Behörden sind zu finden unter: https://www.upov.int/
*Der Begriff „Züchter“ ist in Artikel 1 Nummer iv der Akte von 1991 des UPOV-Übereinkommens folgendermaßen definiert:
Nein. Nach dem UPOV-Übereinkommen dürfen keine weiteren Voraussetzungen für den Schutz verlangt werden als diejenigen, die in Artikel 5 erwähnt sind. Artikel 18 der Akte von 1991 des UPOV-Übereinkommens sieht zudem vor, daß „das Züchterrecht unabhängig von den Maßnahmen [ist], die eine Vertragspartei zur Regelung der Erzeugung, der Überwachung und des Vertriebs von Material von Sorten in ihrem Hoheitsgebiet sowie der Einfuhr oder Ausfuhr solchen Materials trifft [….].“ In dieser Hinsicht ist auch anzumerken, daß die Erteilung des Schutzes nicht das Recht erteilt, eine Pflanzensorte zu produzieren oder gewerbsmäßig zu vertreiben.
Das UPOV-Übereinkommen sieht keine Einschränkung im Hinblick auf die Verfahren und Techniken, anhand der eine neue Sorte „gezüchtet“ wird, vor.
Nein. Die Begriffsbestimmung der Sorte als einer „pflanzlichen Gesamtheit“ stellt klar, daß eine Eigenschaft, eine chemische oder sonstige Substanz und eine Pflanzenzüchtungstechnologie nicht der Definition von Sorte entsprechen.
- die Person, die eine Sorte hervorgebracht oder sie entdeckt und entwickelt hat,
- die Person, die der Arbeitgeber oder Auftraggeber der vorgenannten Person ist, falls die Rechtsvorschriften der betreffenden Vertragspartei entsprechendes vorsehen, oder
- der Rechtsnachfolger der erst- bzw. der zweitgenannten Person.
- Molekulare Marker können als eine Methode zur Prüfung von DUS-Merkmalen, die die Kriterien für die in der Allgemeinen Einführung dargelegten Merkmale erfüllen, verwendet werden, wenn eine zuverlässige Verknüpfung zwischen dem Marker und dem Merkmal besteht.
- Es kann eine Kombination aus phänotypischen Unterschieden und molekularen Abständen verwendet werden, um die Auswahl von in der Anbauprüfung zu vergleichenden Sorten zu verbessern, wenn die molekularen Abstände in ausreichendem Bezug zu phänotypischen Unterschieden stehen, so daß die Methode kein erhöhtes Risiko schafft, daß eine Sorte in der Sortensammlung, die im Feld mit den Kandidatensorten verglichen werden muß, nicht ausgewählt wird.
Für Landwirte
Neue Pflanzensorten mit Eigenschaften wie verbessertem Ertrag, Resistenz gegen Pflanzenschädlinge und -krankheiten, Salz- und Trockenheitstoleranz oder besserer Anpassungsfähigkeit an klimatische Belastungen sind Schlüsselelemente für die Steigerung der Produktivität und der Produktqualität in Land- und Forstwirtschaft sowie Gartenbau und senken zugleich die Umweltbelastung auf ein Mindestmaß. Infolge der fortlaufenden Entstehung neuer Schädlinge und Krankheiten sowie auch Veränderungen der klimatischen Bedingungen und der Verbraucherbedürfnisse besteht seitens Landwirten und Pflanzern ein ständiger Bedarf an neuen Sorten und somit an der Entwicklung neuer Sorten durch Züchter.
Der enorme Fortschritt in der landwirtschaftlichen Produktivität in verschiedenen Regionen der Welt beruht weitgehend auf verbesserten Sorten in Verbindung mit verbesserten landwirtschaftlichen Verfahren, und die künftige Nahrungsmittelsicherheit hängt davon ab.
Landwirte bedürfen der Zustimmung des Züchters nicht, um Erntegut einer geschützten Sorte zu verkaufen, wenn sie das Erntegut unter Verwendung von Saatgut angepflanzt haben, das mit der Zustimmung des Züchters versehen war, oder wenn sie Saatgut des Ernteguts im Rahmen der in den Rechtsvorschriften des betreffenden Landes vorgesehenen Ausnahmen vom Züchterrecht angepflanzt haben (Siehe Erläuterungen zu den Ausnahmen vom Züchterrecht nach der Akte von 1991 des UPOV-Übereinkommens).
Zum gewerbsmäßigen Vertrieb einer geschützten Sorte ist die Genehmigung des Züchters erforderlich.
Im Rahmen der Akte von 1978 des UPOV-Übereinkommens (vergleiche Artikel 5) ist für das „Feilhalten“ und den "gewerbsmäßigen Vertrieb" des generativen oder vegetativen Vermehrungsmaterials der Sorte als solches die vorherige Genehmigung des Züchters erforderlich.
Im Rahmen de Akte von 1991 des UPOV-Übereinkommens (vergleiche Artikel 14 Absatz 1) ist für das „Feilhalten“ und den „Verkauf oder sonstigen Vertrieb“ des Vermehrungsmaterials der geschützten Sorte als solches die vorherige Genehmigung des Züchters erforderlich..
Die Antwort auf diese Frage ist den geltenden Rechtsvorschriften jedes UPOV-Mitglieds zu entnehmen.
Im Rahmen der Akte von 1978 des UPOV-Übereinkommens (vergleiche Artikel 5) ist für die Produktion für den gewerbsmäßigen Vertrieb von generativem oder vegetativem Vermehrungsmaterial der Sorte als solches die vorherige Genehmigung des Züchters erforderlich. Die Wiederaussaat einer geschützten Sorte durch Landwirte ist jedoch nicht explizit erwähnt. Aus diesem Grund bedarf es der Hinzuziehung der Rechtsvorschriften jedes UPOV-Mitglieds
Im Rahmen der Akte von 1991 odes UPOV-Übereinkommens (vergleiche Artikel 5 Absatz 2) besteht eine freigestellte Ausnahme bezüglich der Züchterrechte, nach der sich UPOV-Mitglieder dazu entscheiden können, Landwirten unter bestimmten Umständen die Wiederaussaat von Saatgut im eigenen Betrieb ohne Genehmigung des Züchters zu gestatten. Der Wortlaut dieser freigestellten Ausnahme ist wie folgt:
"Abweichend von Artikel 142, kann jede Vertragspartei in angemessenem Rahmen und unter Wahrung der berechtigten Interessen des Züchters das Züchterrecht in bezug auf jede Sorte einschränken, um es den Landwirten zu gestatten, Erntegut, das sie aus dem Anbau einer geschützten Sorte oder einer in Artikel 14 Absatz 5 Buchstabe a Nummer i oder ii erwähnten Sorte im eigenen Betrieb gewonnen haben, im eigenen Betrieb zum Zwecke der Vermehrung zu verwenden.“
Jedes UPOV-Mitglied entscheidet selber, ob und wie es diese Freistellung in seine Rechtsvorschriften aufnimmt
Subsistenzlandwirte
Da die Akte von 1991 und die Akte von 1978 keine Begriffsbestimmung der Begriffe „gewerblich“ und "Subsistenzlandwirtschaft“ enthalten, ist die Antwort auf diese Frage den geltenden Rechtsvorschriften jedes UPOV-Mitglieds zu entnehmen
Im Rahmen der Akte von 1978 des UPOV-Übereinkommens (vergleiche Artikel 5) ist für die Produktion für den gewerbsmäßigen Vertrieb von generativem oder vegetativem Vermehrungsmaterial der Sorte als solches die vorherige Genehmigung des Züchters erforderlich. Die Akte von 1978 des UPOV-Übereinkommens beinhaltet keine Angaben zum Thema Subsistenzlandwirte, welches folglich vollständig den nationalen Rechtsvorschriften unterliegt
Im Rahmen der Akte von 1991 des UPOV-Übereinkommens (vergleiche Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe i) legt eine zwingende Ausnahme fest, daß sich das Züchterrecht nicht auf „Handlungen im privaten Bereich und zu nichtgewerblichen Zwecken erstreckt“. Bei Subsistenzlandwirtschaft ist festzustellen, daß die Landwirte kaum genug Nahrungsmittel für ihren Eigenverbrauch und den Bedarf ihrer Angehörigen produzieren. Somit wird die Vermehrung einer geschützten Sorte durch einen Landwirt zur Erzeugung einer Nahrungsmittelpflanze zum ausschließlichen Eigenverbrauch dieses Landwirts und der Angehörigen des Landwirts, die in seinem Betrieb leben, als unter die Handlungen zu privaten und nichtgewerblichen Zwecken fallend angesehen
Das UPOV-Übereinkommen bietet nur Schutz für neue Pflanzensorten. Die UPOV reguliert keine Sorten, die nicht unter Sortenschutz stehen. Der Sortenschutz schränkt deshalb die Fähigkeit der Landwirte, Vermehrungsmaterial nicht geschützter Sorten anzupflanzen und zu verkaufen, nicht eins. Pioneer Hi-Bred International, Inc. - A Commentary
Dazu ist die amtliche Veröffentlichung über geschützte Sorten des betreffenden UPOV-Mitglieds zu konsultieren.
Die UPOV-Datenbank für Pflanzensorten (PLUTO)ist eine Sammlung von Daten, die von vielen der zuständigen Behörden der UPOV-Mitglieder eingereicht werden. Die in PLUTO enthaltene Information über Züchterrechte stellt allerdings nicht die amtliche Veröffentlichung der betreffenden Behörden dar. Um die amtliche Veröffentlichung einzusehen, oder Einzelheiten zum Status und zur Vollständigkeit der Informationen in PLUTO zu erhalten, nehmen Sie bitte Verbindung mit den entsprechenden Behörden .
Wer Beiträge zu PLUTO leistet, ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit der eingereichten Daten verantwortlich. Die Benutzer werden insbesondere gebeten zu beachten, daß die Verbandsmitglieder nicht verpflichtet sind, Daten für PLUTO einzureichen und diejenigen Verbandsmitglieder, die Daten einreichen, nicht für alle Rubriken Daten einreichen müssen.
Da weder die Akte von 1991 noch die Akte von 1978 Subsistenzlandwirte speziell behandeln oder definieren, ist es notwendig, für die Antwort auf diese Frage die Rechtsvorschriften jeder UPOV-Vertragspartei speziell dieses UPOV-Mitglieds hinzuzuziehen.
Im Rahmen der Ausnahmen vom Züchterrecht im Rahmen des UPOV-Übereinkommens besitzen UPOV-Vertragsparteien die Flexibilität, in Erwägung zu ziehen, daß Subsistenzlandwirte gelegentlich Vermehrungsmaterial geschützter Sorten gegen andere lebensnotwendige Güter innerhalb der ortsansässigen Gemeinschaft austauschen können, solange die berechtigten Interessen der Züchter nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a von UPOV 1991 und Artikel 5 Absatz 1 von UPOV 1978 definieren die Handlungen hinsichtlich des Vermehrungsmaterials, für das eine Einwilligung des Züchters erforderlich sein soll; Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b bzw. Artikel 5 Absatz 2 besagen ferner, daß der Züchter seine Einwilligung von Bedingungen und Einschränkungen abhängig machen kann.
Aus diesem Grund kann jeder Züchter über die Bedingungen und Einschränkungen entscheiden, unter denen er die Nutzung seiner geschützten Sorte genehmigt. Er kann es dem Landwirt beispielsweise gestatten, Saatgut von geschützten Sorten innerhalb der ortsansässigen Gemeinschaft frei auszutauschen.