INTERNATIONALES ÜBEREINKOMMEN
ZUM SCHUTZ VON PFLANZENZÜCHTUNGEN
vom 2. Dezember 1961,
revidiert in Genf am 10. November 1972,
am 23. Oktober 1978 und am 19. März 1991
VERZEICHNIS DER ARTIKEL
Kapitel I:
Begriffsbestimmungen
Artikel 1: Begriffsbestimmungen
Kapitel II:
Allgemeine Verpflichtungen der Vertragsparteien
Artikel 2: Grundlegende Verpflichtung der Vertragsparteien
Artikel 3: Gattungen und Arten, die geschützt werden müssen
Artikel 4: Inländerbehandlung
Kapitel III:
Voraussetzungen für die Erteilung des Züchterrechts
Artikel 5: Schutzvoraussetzungen
Artikel 6: Neuheit
Artikel 7: Unterscheidbarkeit
Artikel 8: Homogenität
Artikel 9: Beständigkeit
Kapitel IV:
Antrag auf Erteilung des Züchterrechts
Artikel 10: Einreichung von Anträgen
Artikel 11: Priorität
Artikel 12: Prüfung des Antrags
Artikel 13: Vorläufiger Schutz
Kapitel V:
Die Rechte des Züchters
Artikel 14: Inhalt des Züchterrechts
Artikel 15: Ausnahmen vom Züchterrecht
Artikel 16: Erschöpfung des Züchterrechts
Artikel 17: Beschränkungen in der Ausübung des Züchterrechts
Artikel 18: Maßnahmen zur Regelung des Handels
Artikel 19: Dauer des Züchterrechts
Kapitel VI:
Sortenbezeichnung
Artikel 20: Sortenbezeichnung
Kapitel VII:
Nichtigkeit und Aufhebung des Züchterrechts
Artikel 21: Nichtigkeit des Züchterrechts
Artikel 22: Aufhebung des Züchterrechts
Kapitel VIII:
Der Verband
Artikel 23: Mitglieder
Artikel 24: Rechtsstellung und Sitz
Artikel 25: Organe
Artikel 26: Der Rat
Artikel 27: Das Verbandsbüro
Artikel 28: Sprachen
Artikel 29: Finanzen
Kapitel IX:
Anwendung des Übereinkommens; andere Abmachungen
Artikel 30: Anwendung des Übereinkommens
Artikel 31: Beziehungen zwischen den Vertragsparteien und den durch eine frühere Akte
gebundenen Staaten
Artikel 32: Besondere Abmachungen
Kapitel X:
Schlußbestimmungen
Artikel 33: Unterzeichnung
Artikel 34: Ratifikation, Annahme oder Genehmigung; Beitritt
Artikel 35: Vorbehalte
Artikel 36: Mitteilungen über die Gesetzgebung und die schutzfähigen Gattungen und Arten;
zu veröffentlichende Informationen
Artikel 37: Inkrafttreten; Unmöglichkeit, einer früheren Akte beizutreten
Artikel 38: Revision des Übereinkommens
Artikel 39: Kündigung
Artikel 40: Aufrechterhaltung wohlerworbener Rechte
Artikel 41: Urschrift und amtliche Wortlaute des Übereinkommens
Artikel 42: Verwahreraufgaben
KAPITEL I
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Akte sind:
i) dieses Übereinkommen: diese Akte (von 1991) des Internationalen Übereinkommens zum Schutz von
Pflanzenzüchtungen;
ii) Akte von 1961/1972: das Internationale Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen vom
2. Dezember 1961 in der durch die Zusatzakte vom 10. November 1972 geänderten
Fassung;
iii) Akte von 1978: die Akte vom 23. Oktober 1978 des Internationalen Übereinkommens zum
Schutz von Pflanzenzüchtungen;
iv) Züchter:
- die Person, die eine Sorte hervorgebracht oder sie entdeckt und entwickelt hat,
- die Person, die der Arbeitgeber oder Auftraggeber der vorgenannten Person ist, falls die
Rechtsvorschriften der betreffenden Vertragspartei entsprechendes vorsehen, oder
- der Rechtsnachfolger der erst- oder zweitgenannten Person;
v) Züchterrecht: das in diesem Übereinkommen vorgesehene Recht des Züchters;
vi) Sorte: eine pflanzliche Gesamtheit innerhalb eines einzigen botanischen Taxons der untersten
bekannten Rangstufe, die, unabhängig davon, ob sie voll den Voraussetzungen für die Erteilung eines
Züchterrechts entspricht,
- durch die sich aus einem bestimmten Genotyp oder einer bestimmten Kombination von Genotypen
ergebende Ausprägung der Merkmale definiert werden kann,
- zumindest durch die Ausprägung eines der erwähnten Merkmale von jeder anderen pflanzlichen
Gesamtheit unterschieden werden kann und
- in Anbetracht ihrer Eignung, unverändert vermehrt zu werden, als Einheit angesehen werden
kann;
vii) Vertragspartei: ein Vertragsstaat dieses Übereinkommens oder eine zwischenstaatliche
Organisation, die eine Vertragsorganisation dieses Übereinkommens ist;
viii) Hoheitsgebiet, im Zusammenhang mit einer Vertragspartei: wenn diese ein Staat ist, das
Hoheitsgebiet dieses Staates, und wenn diese eine zwischenstaatliche Organisation ist, das
Hoheitsgebiet, in dem der diese zwischenstaatliche Organisation gründende Vertrag Anwendung
findet;
ix) Behörde: die in
Artikel 30 Absatz 1 Nummer ii erwähnte Behörde;
x) Verband: der durch die Akte von 1961 gegründete und in der Akte von 1972, der Akte von 1978
sowie in diesem Übereinkommen weiter erwähnte Internationale Verband zum Schutz von
Pflanzenzüchtungen;
xi) Verbandsmitglied: ein Vertragsstaat der Akte von 1961/1972 oder der Akte von 1978 sowie eine
Vertragspartei.
KAPITEL II
ALLGEMEINE VERPFLICHTUNGEN DER VERTRAGSPARTEIEN
Artikel 2
Grundlegende Verpflichtung der Vertragsparteien
Jede Vertragspartei erteilt und schützt Züchterrechte.
Artikel 3
Gattungen und Arten, die geschützt werden müssen
(1) [
Staaten, die bereits Verbandsmitglieder sind] Jede Vertragspartei, die durch die Akte von
1961/1972 oder die Akte von 1978 gebunden ist, wendet dieses Übereinkommen
i) von dem Zeitpunkt an, in dem sie durch dieses Übereinkommen gebunden wird, auf alle
Pflanzengattungen und -arten, auf die sie zu diesem Zeitpunkt die Akte von 1961/1972 oder die Akte
von 1978 anwendet, und
ii) spätestens vom Ende einer Frist von fünf Jahren nach diesem Zeitpunkt an auf alle
Pflanzengattungen und -arten
an.
(2) [
Neue Verbandsmitglieder] Jede Vertragspartei, die nicht durch die Akte von 1961/1972 oder
die Akte von 1978 gebunden ist, wendet dieses Übereinkommen
i) von dem Zeitpunkt an, in dem sie durch dieses Übereinkommen gebunden wird, auf mindestens
15 Pflanzengattungen oder -arten und
ii) spätestens vom Ende einer Frist von zehn Jahren nach diesem Zeitpunkt an auf alle
Pflanzengattungen und -arten
an.
Artikel 4
Inländerbehandlung
(1) [
Behandlung] Die Angehörigen einer Vertragspartei sowie die natürlichen Personen, die ihren
Wohnsitz, und die juristischen Personen, die ihren Sitz im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei
haben, genießen im Hoheitsgebiet jeder anderen Vertragspartei in bezug auf die Erteilung und den
Schutz von Züchterrechten die Behandlung, die nach den Rechtsvorschriften dieser anderen
Vertragspartei deren eigene Staatsangehörige gegenwärtig oder künftig genießen, unbeschadet der in
diesem Übereinkommen vorgesehenen Rechte, vorausgesetzt, daß die genannten Angehörigen und
natürlichen oder juristischen Personen die Bedingungen und Förmlichkeiten erfüllen, die den
Angehörigen der genannten anderen Vertragspartei auferlegt sind.
(2) [
"Angehörige"] Im Sinne des vorstehenden Absatzes sind Angehörige, wenn die Vertragspartei
ein Staat ist, die Angehörigen dieses Staates und, wenn die Vertragspartei eine zwischenstaatliche
Organisation ist, die Angehörigen der Mitgliedstaaten dieser Organisation.
KAPITEL III
VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE ERTEILUNG DES ZÜCHTERRECHTS
Artikel 5
Schutzvoraussetzungen
(1) [
Zu erfüllende Kriterien] Das Züchterrecht wird erteilt, wenn die Sorte
i) neu,
ii) unterscheidbar,
iii) homogen und
iv) beständig
ist.
(2) [
Andere Voraussetzungen] Die Erteilung des Züchterrechts darf nicht von weiteren oder
anderen als den vorstehenden Voraussetzungen abhängig gemacht werden, vorausgesetzt, daß die Sorte
mit einer Sortenbezeichnung nach
Artikel 20 gekennzeichnet ist und daß der Züchter die Förmlichkeiten
erfüllt, die im Recht der Vertragspartei vorgesehen sind, bei deren Behörde der Antrag auf
Erteilung des Züchterrechts eingereicht worden ist, und er die festgesetzten Gebühren bezahlt
hat.
Artikel 6
Neuheit
(1) [
Kriterien] Die Sorte wird als neu angesehen, wenn am Tag der Einreichung des Antrags auf
Erteilung eines Züchterrechts Vermehrungsmaterial oder Erntegut der Sorte
i) im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, in der der Antrag eingereicht worden ist, nicht früher
als ein Jahr und
ii) im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei als der, in der der Antrag eingereicht worden
ist, nicht früher als vier Jahre oder im Fall von Bäumen und Reben nicht früher als sechs Jahre
durch den Züchter oder mit seiner Zustimmung zum Zwecke der Auswertung der Sorte verkauft oder
auf andere Weise an andere abgegeben wurde.
(2) [
Vor kurzem gezüchtete Sorten] Wendet eine Vertragspartei dieses Übereinkommen auf eine
Pflanzengattung oder -art an, auf die sie dieses Übereinkommen oder eine frühere Akte nicht bereits
angewendet hat, so kann sie vorsehen, daß eine Sorte, die im Zeitpunkt dieser Ausdehnung der
Schutzmöglichkeit vorhanden ist, aber erst kurz zuvor gezüchtet worden ist, die in Absatz 1
bestimmte Voraussetzung der Neuheit erfüllt, auch wenn der in dem genannten Absatz erwähnte Verkauf
oder die dort erwähnte Abgabe vor den dort bestimmten Fristen stattgefunden hat.
(3) [
"Hoheitsgebiet" in bestimmten Fällen] Zum Zwecke des Absatzes 1 können alle
Vertragsparteien, die Mitgliedstaaten derselben zwischenstaatlichen Organisation sind, gemeinsam
vorgehen, um Handlungen in Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten dieser Organisation mit Handlungen
in ihrem jeweiligen eigenen Hoheitsgebiet gleichzustellen, sofern dies die Vorschriften dieser
Organisation erfordern; gegebenenfalls haben sie dies dem Generalsekretär zu notifizieren.
Artikel 7
Unterscheidbarkeit
Die Sorte wird als unterscheidbar angesehen, wenn sie sich von jeder anderen Sorte deutlich
unterscheiden läßt, deren Vorhandensein am Tag der Einreichung des Antrags allgemein bekannt ist.
Insbesondere gilt die Einreichung eines Antrags auf Erteilung eines Züchterrechts für eine andere
Sorte oder auf Eintragung einer anderen Sorte in ein amtliches Sortenregister in irgendeinem Land
als Tatbestand, der diese andere Sorte allgemein bekannt macht, sofern dieser Antrag zur Erteilung
des Züchterrechts oder zur Eintragung dieser anderen Sorte in das amtliche Sortenregister
führt.
Artikel 8
Homogenität
Die Sorte wird als homogen angesehen, wenn sie hinreichend einheitlich in ihren maßgebenden
Merkmalen ist, abgesehen von Abweichungen, die auf Grund der Besonderheiten ihrer Vermehrung zu
erwarten sind.
Artikel 9
Beständigkeit
Die Sorte wird als beständig angesehen, wenn ihre maßgebenden Merkmale nach aufeinanderfolgenden
Vermehrungen oder, im Falle eines besonderen Vermehrungszyklus, am Ende eines jeden Zyklus
unverändert bleiben.
KAPITEL IV
ANTRAG AUF ERTEILUNG DES ZÜCHTERRECHTS
Artikel 10
Einreichung von Anträgen
(1) [
Ort des ersten Antrags] Der Züchter kann die Vertragspartei wählen, bei deren Behörde er
den ersten Antrag auf Erteilung eines Züchterrechts einreichen will.
(2) [
Zeitpunkt der weiteren Anträge] Der Züchter kann die Erteilung eines Züchterrechts bei den
Behörden anderer Vertragsparteien beantragen, ohne abzuwarten, bis ihm die Behörde der
Vertragspartei, bei der er den ersten Antrag eingereicht hat, ein Züchterrecht erteilt hat.
(3) [
Unabhängigkeit des Schutzes] Keine Vertragspartei darf auf Grund der Tatsache, daß in
einem anderen Staat oder bei einer anderen zwischenstaatlichen Organisation für dieselbe Sorte kein
Schutz beantragt worden ist, oder daß ein solcher Schutz verweigert worden oder abgelaufen ist, die
Erteilung eines Züchterrechts verweigern oder die Schutzdauer einschränken.
Artikel 11
Priorität
(1) [
Das Recht; seine Dauer] Hat der Züchter für eine Sorte einen Antrag auf Schutz in einer
Vertragspartei ordnungsgemäß eingereicht ("erster Antrag"), so genießt er für die Einreichung eines
Antrags auf Erteilung eines Züchterrechts für dieselbe Sorte bei der Behörde einer anderen
Vertragspartei ("weiterer Antrag") während einer Frist von 12 Monaten ein Prioritätsrecht. Diese
Frist beginnt am Tage nach der Einreichung des ersten Antrags.
(2) [
Beanspruchung des Rechtes] Um in den Genuß des Prioritätsrechts zu kommen, muß der Züchter
in dem weiteren Antrag die Priorität des ersten Antrags beanspruchen. Die Behörde, bei der der
Züchter den weiteren Antrag eingereicht hat, kann ihn auffordern, binnen einer Frist, die nicht
kürzer sein darf als drei Monate vom Zeitpunkt der Einreichung des weiteren Antrags an, die
Abschriften der Unterlagen, aus denen der erste Antrag besteht, sowie Muster oder sonstige Beweise
vorzulegen, daß dieselbe Sorte Gegenstand beider Anträge ist; die Abschriften müssen von der
Behörde beglaubigt sein, bei der dieser Antrag eingereicht worden ist.
(3) [
Dokumente und Material] Dem Züchter steht eine Frist von zwei Jahren nach Ablauf der
Prioritätsfrist oder, wenn der erste Antrag zurückgewiesen oder zurückgenommen worden ist, eine
angemessene Frist vom Zeitpunkt der Zurückweisung oder Zurücknahme an, zur Verfügung, um der
Behörde der Vertragspartei, bei der er den weiteren Antrag eingereicht hat, jede nach den
Vorschriften dieser Vertragspartei für die Prüfung nach
Artikel 12 erforderliche Auskunft und Unterlage sowie das
erforderliche Material vorzulegen.
(4) [
Innerhalb der Prioritätsfrist eintretende Ereignisse] Die Ereignisse, die innerhalb der
Frist des Absatzes 1 eingetreten sind, wie etwa die Einreichung eines anderen Antrags, die
Veröffentlichung der Sorte oder ihre Benutzung, sind keine Gründe für die Zurückweisung des
weiteren Antrags. Diese Ereignisse können kein Recht zugunsten Dritter begründen.
Artikel 12
Prüfung des Antrags
Die Entscheidung, ein Züchterrecht zu erteilen, bedarf einer Prüfung auf das Vorliegen der
Voraussetzungen nach den
Artikeln 5 bis
9. Bei der Prüfung kann die Behörde die Sorte anbauen oder die sonstigen
erforderlichen Untersuchungen anstellen, den Anbau oder die Untersuchungen durchführen lassen oder
Ergebnisse bereits durchgeführter Anbauprüfungen oder sonstiger Untersuchungen berücksichtigen. Für
die Prüfung kann die Behörde von dem Züchter alle erforderlichen Auskünfte und Unterlagen sowie das
erforderliche Material verlangen.
Artikel 13
Vorläufiger Schutz
Jede Vertragspartei trifft Maßnahmen zur Wahrung der Interessen des Züchters in der Zeit von der
Einreichung des Antrags auf Erteilung eines Züchterrechts oder von dessen Veröffentlichung an bis
zur Erteilung des Züchterrechts. Diese Maßnahmen müssen zumindest die Wirkung haben, daß der
Inhaber eines Züchterrechts Anspruch auf eine angemessene Vergütung gegen jeden hat, der in der
genannten Zeit eine Handlung vorgenommen hat, für die nach der Erteilung des Züchterrechts die
Zustimmung des Züchters nach
Artikel 14 erforderlich ist. Eine Vertragspartei kann vorsehen, daß
diese Maßnahmen nur in bezug auf solche Personen wirksam sind, denen der Züchter die Hinterlegung
des Antrags mitgeteilt hat.
KAPITEL V
DIE RECHTE DES ZÜCHTERS
Artikel 14
Inhalt des Züchterrechts
(1) [
Handlungen in bezug auf Vermehrungsmaterial]
a) Vorbehaltlich der
Artikel 15 und
16 bedürfen folgende Handlungen in bezug auf Vermehrungsmaterial der
geschützten Sorte der Zustimmung des Züchters:
i) die Erzeugung oder Vermehrung,
ii) die Aufbereitung für Vermehrungszwecke,
iii) das Feilhalten,
iv) der Verkauf oder ein sonstiger Vertrieb,
v) die Ausfuhr,
vi) die Einfuhr,
vii) die Aufbewahrung zu einem der unter den Nummern i bis vi erwähnten Zwecke.
b) Der Züchter kann seine Zustimmung von Bedingungen und Einschränkungen
abhängig machen.
(2) [
Handlungen in bezug auf Erntegut] Vorbehaltlich der
Artikel 15 und
16 bedürfen die in Absatz 1 Buchstabe
a unter den Nummern i bis vii erwähnten Handlungen in bezug auf Erntegut,
einschließlich ganzer Pflanzen und Pflanzenteile, das durch ungenehmigte Benutzung von
Vermehrungsmaterial der geschützten Sorte erzeugt wurde, der Zustimmung des Züchters, es sei denn,
daß der Züchter angemessene Gelegenheit hatte, sein Recht mit Bezug auf das genannte
Vermehrungsmaterial auszuüben.
(3) [
Handlungen in bezug auf bestimmte Erzeugnisse] Jede Vertragspartei kann vorsehen, daß
vorbehaltlich der
Artikel 15 und
16 die in Absatz 1 Buchstabe
a unter den Nummern i bis vii erwähnten Handlungen in bezug auf Erzeugnisse, die
durch ungenehmigte Benutzung von Erntegut, das unter die Bestimmungen des Absatzes 2 fällt,
unmittelbar aus jenem Erntegut hergestellt wurden, der Zustimmung des Züchters bedürfen, es sei
denn, daß der Züchter angemessene Gelegenheit hatte, sein Recht mit Bezug auf das genannte Erntegut
auszuüben.
(4) [
Mögliche zusätzliche Handlungen] Jede Vertragspartei kann vorsehen, daß vorbehaltlich der
Artikel 15 und
16 auch andere als die in Absatz 1 Buchstabe
a unter den Nummern i bis vii erwähnten Handlungen der Zustimmung des Züchters
bedürfen.
(5) [
Abgeleitete und bestimmte andere Sorten]
a) Die Absätze 1 bis 4 sind auch anzuwenden auf
i) Sorten, die im wesentlichen von der geschützten Sorte abgeleitet sind, sofern die geschützte
Sorte selbst keine im wesentlichen abgeleitete Sorte ist,
ii) Sorten, die sich nicht nach
Artikel 7 von der geschützten Sorte deutlich unterscheiden lassen,
und
iii) Sorten, deren Erzeugung die fortlaufende Verwendung der geschützten Sorte erfordert.
b) Im Sinne des Buchstaben
a Nummer i wird eine Sorte als im wesentlichen von einer anderen Sorte ("Ursprungssorte")
abgeleitet angesehen, wenn sie
i) vorwiegend von der Ursprungssorte oder von einer Sorte, die selbst vorwiegend von der
Ursprungssorte abgeleitet ist, unter Beibehaltung der Ausprägung der wesentlichen Merkmale, die
sich aus dem Genotyp oder der Kombination von Genotypen der Ursprungssorte ergeben, abgeleitet
ist,
ii) sich von der Ursprungssorte deutlich unterscheidet und,
iii) abgesehen von den sich aus der Ableitung ergebenden Unterschieden, in der Ausprägung der
wesentlichen Merkmale, die sich aus dem Genotyp oder der Kombination von Genotypen der
Ursprungssorte ergeben, der Ursprungssorte entspricht.
c) Im wesentlichen abgeleitete Sorten können beispielsweise durch die Auslese
einer natürlichen oder künstlichen Mutante oder eines somaklonalen Abweichers, die Auslese eines
Abweichers in einem Pflanzenbestand der Ursprungssorte, die Rückkreuzung oder die gentechnische
Transformation gewonnen werden.
Artikel 15
Ausnahmen vom Züchterrecht
(1) [
Verbindliche Ausnahmen] Das Züchterrecht erstreckt sich nicht auf
i) Handlungen im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken,
ii) Handlungen zu Versuchszwecken und
iii) Handlungen zum Zweck der Schaffung neuer Sorten sowie in
Artikel 14 Absätze 1 bis
4 erwähnte Handlungen mit diesen Sorten, es sei denn, daß
Artikel 14 Absatz 5 Anwendung findet.
(2) [
Freigestellte Ausnahme] Abweichend von
Artikel 14 kann jede Vertragspartei in angemessenem Rahmen und unter
Wahrung der berechtigten Interessen des Züchters das Züchterrecht in bezug auf jede Sorte
einschränken, um es den Landwirten zu gestatten, Erntegut, das sie aus dem Anbau einer geschützten
Sorte oder einer in
Artikel 14 Absatz 5 Buchstabe
a Nummer i oder ii erwähnten Sorte im eigenen Betrieb gewonnen haben, im eigenen
Betrieb zum Zwecke der Vermehrung zu verwenden.
Artikel 16
Erschöpfung des Züchterrechts
(1) [
Erschöpfung des Rechtes] Das Züchterrecht erstreckt sich nicht auf Handlungen hinsichtlich
des Materials der geschützten Sorte oder einer in
Artikel 14 Absatz 5 erwähnten Sorte, das im Hoheitsgebiet der
betreffenden Vertragspartei vom Züchter oder mit seiner Zustimmung verkauft oder sonstwie
vertrieben worden ist, oder hinsichtlich des von jenem abgeleiteten Materials, es sei denn, daß
diese Handlungen
i) eine erneute Vermehrung der betreffenden Sorte beinhalten oder
ii) eine Ausfuhr von Material der Sorte, das die Vermehrung der Sorte ermöglicht, in ein Land
einschließen, das die Sorten der Pflanzengattung oder -art, zu der die Sorte gehört, nicht schützt,
es sei denn, daß das ausgeführte Material zum Endverbrauch bestimmt ist.
(2) [
Bedeutung von "Material"] Im Sinne des Absatzes 1 ist Material in bezug auf eine
Sorte
i) jede Form von Vermehrungsmaterial,
ii) Erntegut, einschließlich ganzer Pflanzen und Pflanzenteile, und
iii) jedes unmittelbar vom Erntegut hergestellte Erzeugnis.
(3) [
"Hoheitsgebiet" in bestimmten Fällen] Zum Zwecke des Absatzes 1 können alle
Vertragsparteien, die Mitgliedstaaten derselben zwischenstaatlichen Organisation sind, gemeinsam
vorgehen, um Handlungen in Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten dieser Organisation mit Handlungen
in ihrem jeweiligen eigenen Hoheitsgebiet gleichzustellen, sofern dies die Vorschriften dieser
Organisation erfordern; gegebenenfalls haben sie dies dem Generalsekretär zu notifizieren.
Artikel 17
Beschränkungen in der Ausübung des Züchterrechts
(1) [
Öffentliches Interesse] Eine Vertragspartei darf die freie Ausübung eines Züchterrechts
nur aus Gründen des öffentlichen Interesses beschränken, es sei denn, daß dieses Übereinkommen
ausdrücklich etwas anderes vorsieht.
(2) [
Angemessene Vergütung] Hat diese Beschränkung zur Folge, daß einem Dritten erlaubt wird,
eine Handlung vorzunehmen, die der Zustimmung des Züchters bedarf, so hat die betreffende
Vertragspartei alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, daß der Züchter eine angemessene
Vergütung erhält.
Artikel 18
Maßnahmen zur Regelung des Handels
Das Züchterrecht ist unabhängig von den Maßnahmen, die eine Vertragspartei zur Regelung der
Erzeugung, der Überwachung und des Vertriebs von Material von Sorten in ihrem Hoheitsgebiet sowie
der Einfuhr oder Ausfuhr solchen Materials trifft. Derartige Maßnahmen dürfen jedoch die Anwendung
dieses Übereinkommens nicht beeinträchtigen.
Artikel 19
Dauer des Züchterrechts
(1) [
Schutzdauer] Das Züchterrecht wird für eine bestimmte Zeit erteilt.
(2) [
Mindestdauer] Diese Zeit darf nicht kürzer sein als 20 Jahre vom Tag der Erteilung
des Züchterrechts an. Für Bäume und Rebe darf diese Zeit nicht kürzer sein als 25 Jahre von
diesem Zeitpunkt an.
KAPITEL VI
SORTENBEZEICHNUNG
Artikel 20
Sortenbezeichnung
(1) [
Bezeichnung der Sorten; Benutzung der Sortenbezeichnung]
a) Die Sorte ist mit einer Sortenbezeichnung als Gattungsbezeichnung zu
kennzeichnen.
b) Jede Vertragspartei stellt sicher, daß, vorbehaltlich des Absatzes 4,
keine Rechte an der als Sortenbezeichnung eingetragenen Bezeichnung den freien Gebrauch der
Sortenbezeichnung in Verbindung mit der Sorte einschränken, auch nicht nach Beendigung des
Züchterrechts.
(2) [
Eigenschaften der Bezeichnung] Die Sortenbezeichnung muß die Identifizierung der Sorte
ermöglichen. Sie darf nicht ausschließlich aus Zahlen bestehen, außer soweit dies eine feststehende
Praxis für die Bezeichnung von Sorten ist. Sie darf nicht geeignet sein, hinsichtlich der Merkmale,
des Wertes oder der Identität der Sorte oder der Identität des Züchters irrezuführen oder
Verwechslungen hervorzurufen. Sie muß sich insbesondere von jeder Sortenbezeichnung unterscheiden,
die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei eine bereits vorhandene Sorte derselben Pflanzenart oder
einer verwandten Art kennzeichnet.
(3) [
Eintragung der Bezeichnung] Die Sortenbezeichnung wird der Behörde vom Züchter
vorgeschlagen. Stellt sich heraus, daß diese Bezeichnung den Erfordernissen des Absatzes 2
nicht entspricht, so verweigert die Behörde die Eintragung und verlangt von dem Züchter, daß er
innerhalb einer bestimmten Frist eine andere Sortenbezeichnung vorschlägt. Im Zeitpunkt der
Erteilung des Züchterrechts wird die Sortenbezeichnung eingetragen.
(4) [
Ältere Rechte Dritter] Ältere Rechte Dritter bleiben unberührt. Wird die Benutzung der
Sortenbezeichnung einer Person, die nach Absatz 7 zu ihrer Benutzung verpflichtet ist, auf
Grund eines älteren Rechtes untersagt, so verlangt die Behörde, daß der Züchter eine andere
Sortenbezeichnung vorschlägt.
(5) [
Einheitlichkeit der Bezeichnung in allen Vertragsparteien] Anträge für eine Sorte dürfen
in allen Vertragsparteien nur unter derselben Sortenbezeichnung eingereicht werden. Die Behörde der
jeweiligen Vertragspartei trägt die so vorgeschlagene Sortenbezeichnung ein, sofern sie nicht
feststellt, daß diese Sortenbezeichnung im Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragspartei ungeeignet
ist. In diesem Fall verlangt sie, daß der Züchter eine andere Sortenbezeichnung vorschlägt.
(6) [
Gegenseitige Information der Behörden der Vertragsparteien] Die Behörde einer
Vertragspartei stellt sicher, daß die Behörden der anderen Vertragsparteien über Angelegenheiten,
die Sortenbezeichnungen betreffen, insbesondere über den Vorschlag, die Eintragung und die
Streichung von Sortenbezeichnungen, unterrichtet werden. Jede Behörde kann der Behörde, die eine
Sortenbezeichnung mitgeteilt hat, Bemerkungen zu der Eintragung dieser Sortenbezeichnung zugehen
lassen.
(7) [
Pflicht zur Benutzung der Bezeichnung] Wer im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei
Vermehrungsmaterial einer in diesem Hoheitsgebiet geschützten Sorte feilhält oder gewerbsmäßig
vertreibt, ist verpflichtet, die Sortenbezeichnung auch nach Beendigung des Züchterrechts an dieser
Sorte zu benutzen, sofern nicht gemäß Absatz 4 ältere Rechte dieser Benutzung entgegenstehen.
(8) [
Den Bezeichnungen hinzugefügte Angaben] Beim Feilhalten oder beim gewerbsmäßigen Vertrieb
der Sorte darf eine Fabrik- oder Handelsmarke, eine Handelsbezeichnung oder eine andere,
ähnliche Angabe der eingetragenen Sortenbezeichnung hinzugefügt werden. Auch wenn eine solche
Angabe hinzugefügt wird, muß die Sortenbezeichnung leicht erkennbar sein.
KAPITEL VII
NICHTIGKEIT UND AUFHEBUNG DES ZÜCHTERRECHTS
Artikel 21
Nichtigkeit des Züchterrechts
(1) [
Nichtigkeitsgründe] Jede Vertragspartei erklärt ein von ihr erteiltes Züchterrecht für
nichtig, wenn festgestellt wird,
i) daß die in
Artikel 6 oder
7 festgelegten Voraussetzungen bei der Erteilung des Züchterrechts nicht
erfüllt waren,
ii) daß, falls der Erteilung des Züchterrechts im wesentlichen die vom Züchter gegebenen
Auskünfte und eingereichten Unterlagen zugrunde gelegt wurden, die in
Artikel 8 oder
9 festgelegten Voraussetzungen bei der Erteilung des Züchterrechts nicht
erfüllt waren oder
iii) daß das Züchterrecht einer nichtberechtigten Person erteilt worden ist, es sei denn, daß es
der berechtigten Person übertragen wird.
(2) [
Ausschluß anderer Gründe] Aus anderen als den in Absatz 1 aufgeführten Gründen darf
das Züchterrecht nicht für nichtig erklärt werden.
Artikel 22
Aufhebung des Züchterrechts
(1) [
Aufhebungsgründe]
a) Jede Vertragspartei kann ein von ihr erteiltes Züchterrecht aufheben, wenn
festgestellt wird, daß die in
Artikel 8 oder
9 festgelegten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.
b) Jede Vertragspartei kann außerdem ein von ihr erteiltes Züchterrecht
aufheben, wenn innerhalb einer bestimmten Frist und nach Mahnung
i) der Züchter der Behörde die Auskünfte nicht erteilt oder die Unterlagen oder das Material
nicht vorlegt, die zur Überwachung der Erhaltung der Sorte für notwendig gehalten werden,
ii) der Züchter die Gebühren nicht entrichtet hat, die gegebenenfalls für die Aufrechterhaltung
seines Rechtes zu zahlen sind, oder
iii) der Züchter, falls die Sortenbezeichnung nach Erteilung des Züchterrechts gestrichen wird,
keine andere geeignete Bezeichnung vorschlägt.
(2) [
Ausschluß anderer Gründe] Aus anderen als den in Absatz 1 aufgeführten Gründen darf
das Züchterrecht nicht aufgehoben werden.
KAPITEL VIII
DER VERBAND
Artikel 23
Mitglieder
Die Vertragsparteien sind Mitglieder des Verbandes.
Artikel 24
Rechtsstellung und Sitz
(1) [
Rechtspersönlichkeit] Der Verband hat Rechtspersönlichkeit.
(2) [
Geschäftsfähigkeit] Der Verband genießt im Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei gemäß den in
diesem Hoheitsgebiet geltenden Gesetzen die zur Erreichung seines Zweckes und zur Wahrnehmung
seiner Aufgaben erforderliche Rechts- und Geschäftsfähigkeit.
(3) [
Sitz] Der Sitz des Verbandes und seiner ständigen Organe ist in Genf.
(4) [
Sitzabkommen] Der Verband hat mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Abkommen über
den Sitz.
Artikel 25
Organe
Die ständigen Organe des Verbandes sind der Rat und das Verbandsbüro.
Artikel 26
Der Rat
(1) [
Zusammensetzung] Der Rat besteht aus den Vertretern der Verbandsmitglieder. Jedes
Verbandsmitglied ernennt einen Vertreter für den Rat und einen Stellvertreter. Den Vertretern oder
Stellvertretern können Mitarbeiter oder Berater zur Seite stehen.
(2) [
Vorstand] Der Rat wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten und einen Ersten
Vizepräsidenten. Er kann weitere Vizepräsidenten wählen. Der Erste Vizepräsident vertritt den
Präsidenten bei Verhinderungen. Die Amtszeit des Präsidenten beträgt drei Jahre.
(3) [
Tagungen] Der Rat tritt auf Einberufung durch seinen Präsidenten zusammen. Er hält einmal
jährlich eine ordentliche Tagung ab. Außerdem kann der Präsident von sich aus den Rat einberufen;
er hat ihn binnen drei Monaten einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Verbandsmitglieder
dies beantragt.
(4) [
Beobachter] Staaten, die nicht Verbandsmitglieder sind, können als Beobachter zu den
Sitzungen des Rates eingeladen werden. Zu diesen Sitzungen können auch andere Beobachter sowie
Sachverständige eingeladen werden.
(5) [
Aufgaben] Der Rat hat folgende Aufgaben:
i) Er prüft Maßnahmen, die geeignet sind, den Bestand des Verbandes sicherzustellen und seine
Entwicklung zu fördern.
ii) Er legt seine Geschäftsordnung fest.
iii) Er ernennt den Generalsekretär und, falls er es für erforderlich hält, einen
Stellvertretenden Generalsekretär und setzt deren Einstellungsbedingungen fest.
iv) Er prüft den jährlichen Bericht über die Tätigkeit des Verbandes und stellt das Programm für
dessen künftige Arbeit auf.
v) Er erteilt dem Generalsekretär alle erforderlichen Richtlinien für die Durchführung der
Aufgaben des Verbandes.
vi) Er legt die Verwaltungs- und Finanzordnung des Verbandes fest.
vii) Er prüft und genehmigt den Haushaltsplan des Verbandes und setzt den Beitrag jedes
Verbandsmitglieds fest.
viii) Er prüft und genehmigt die von dem Generalsekretär vorgelegten Abrechnungen.
ix) Er bestimmt den Zeitpunkt und den Ort der in
Artikel 38 vorgesehenen Konferenzen und trifft die zu ihrer
Vorbereitung erforderlichen Maßnahmen.
x) Allgemein faßt er alle Beschlüsse für ein erfolgreiches Wirken des Verbandes.
(6) [
Abstimmungen]
a) Jedes Verbandsmitglied, das ein Staat ist, hat im Rat eine Stimme.
b) Jedes Verbandsmitglied, das eine zwischenstaatliche Organisation ist, kann
in Angelegenheiten, für die es zuständig ist, die Stimmrechte seiner Mitgliedstaaten, die
Verbandsmitglieder sind, ausüben. Eine solche zwischenstaatliche Organisation kann die Stimmrechte
ihrer Mitgliedstaaten nicht ausüben, wenn ihre Mitgliedstaaten ihr jeweiliges Stimmrecht selbst
ausüben, und umgekehrt.
(7) [
Mehrheiten] Ein Beschluß des Rates bedarf der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen;
jedoch bedarf ein Beschluß des Rates nach Absatz 5 Nummer ii, vi oder vii,
Artikel 28
Absatz 3,
Artikel 29 Absatz 5 Buchstabe
b oder
Artikel 38 Absatz 1 einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen
Stimmen. Enthaltungen gelten nicht als Stimmabgabe.
Artikel 27
Das Verbandsbüro
(1) [
Aufgaben und Leitung des Verbandsbüros] Das Verbandsbüro erledigt alle Aufgaben, die ihm
der Rat zuweist. Es wird vom Generalsekretär geleitet.
(2) [
Aufgaben des Generalsekretärs] Der Generalsekretär ist dem Rat verantwortlich; er sorgt
für die Ausführung der Beschlüsse des Rates. Er legt dem Rat den Haushaltsplan zur Genehmigung vor
und sorgt für dessen Ausführung. Er legt dem Rat Rechenschaft über seine Geschäftsführung ab und
unterbreitet ihm Berichte über die Tätigkeit und die Finanzlage des Verbandes.
(3) [
Personal] Vorbehaltlich des
Artikels 26 Absatz 5 Nummer iii werden die Bedingungen für
die Einstellung und Beschäftigung des für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben des
Verbandsbüros erforderlichen Personals in der Verwaltungs- und Finanzordnung festgelegt.
Artikel 28
Sprachen
(1) [
Sprachen des Büros] Das Verbandsbüro bedient sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben der
deutschen, der englischen, der französischen und der spanischen Sprache.
(2) [
Sprachen in bestimmten Sitzungen] Die Sitzungen des Rates und die Revisionskonferenzen
werden in diesen vier Sprachen abgehalten.
(3) [
Weitere Sprachen] Der Rat kann die Benutzung weiterer Sprachen beschließen.
Artikel 29
Finanzen
(1) [
Einnahmen] Die Ausgaben des Verbandes werden gedeckt aus
i) den Jahresbeiträgen der Verbandsstaaten,
ii) der Vergütung für Dienstleistungen,
iii) sonstigen Einnahmen.
(2) [
Beiträge: Einheiten]
a) Der Anteil jedes Verbandsstaats am Gesamtbetrag der Jahresbeiträge richtet
sich nach dem Gesamtbetrag der Ausgaben, die durch Beiträge der Verbandsstaaten zu decken sind, und
nach der für diesen Verbandsstaat nach Absatz 3 maßgebenden Zahl von Beitragseinheiten. Dieser
Anteil wird nach Absatz 4 berechnet.
b) Die Zahl der Beitragseinheiten wird in ganzen Zahlen oder Bruchteilen
hiervon ausgedrückt; dabei darf ein Bruchteil nicht kleiner als ein Fünftel sein.
(3) [
Beiträge: Anteil jedes Verbandsmitglieds]
a) Für jedes Verbandsmitglied, das zum Zeitpunkt, zu dem es durch dieses
Übereinkommen gebunden wird, eine Vertragspartei der Akte von 1961/1972 oder der Akte von 1978 ist,
ist die maßgebende Zahl der Beitragseinheiten gleich der für dieses Verbandsmitglied unmittelbar
vor diesem Zeitpunkt maßgebenden Zahl der Einheiten.
b) Jeder andere Verbandsstaat gibt bei seinem Beitritt zum Verband in einer an
den Generalsekretär gerichteten Erklärung die für ihn maßgebende Zahl von Beitragseinheiten an.
c) Jeder Verbandsstaat kann jederzeit in einer an den Generalsekretär
gerichteten Erklärung eine andere als die nach den Buchstaben
a oder
b maßgebende Zahl von Beitragseinheiten angeben. Wird eine solche Erklärung während der
ersten sechs Monate eines Kalenderjahrs abgegeben, so wird sie zum Beginn des folgenden
Kalenderjahrs wirksam; andernfalls wird sie zum Beginn des zweiten auf ihre Abgabe folgenden
Kalenderjahrs wirksam.
(4) [
Beiträge: Berechnung der Anteile]
a) Für jede Haushaltsperiode wird der Betrag, der einer Beitragseinheit
entspricht, dadurch ermittelt, daß der Gesamtbetrag der Ausgaben, die in dieser Periode aus
Beiträgen der Verbandsstaaten zu decken sind, durch die Gesamtzahl der von diesen Verbandsstaaten
aufzubringenden Einheiten geteilt wird.
b) Der Betrag des Beitrags jedes Verbandsstaats ergibt sich aus dem mit der für
diesen Verbandsstaat maßgebenden Zahl der Beitragseinheiten vervielfachten Betrag einer
Beitragseinheit.
(5) [
Rückständige Beiträge]
a) Ein Verbandsstaat, der mit der Zahlung seiner Beiträge im Rückstand ist,
kann, vorbehaltlich des Buchstaben
b, sein Stimmrecht im Rat nicht ausüben, wenn der rückständige Betrag den für das
vorhergehende volle Jahr geschuldeten Beitrag erreicht oder übersteigt. Die Aussetzung des
Stimmrechts entbindet diesen Verbandsstaat nicht von den sich aus diesem Übereinkommen ergebenden
Pflichten und führt nicht zum Verlust der anderen sich aus diesem Übereinkommen ergebenden
Rechte.
b) Der Rat kann einem solchen Verbandsstaat jedoch gestatten, sein Stimmrecht
weiter auszuüben, wenn und solange der Rat überzeugt ist, daß der Zahlungsrückstand eine Folge
außergewöhnlicher und unabwendbarer Umstände ist.
(6) [
Rechnungsprüfung] Die Rechnungsprüfung des Verbandes wird nach Maßgabe der Verwaltungs-
und Finanzordnung von einem Verbandsstaat durchgeführt. Dieser Verbandsstaat wird mit seiner
Zustimmung vom Rat bestimmt.
(7) [
Beiträge zwischenstaatlicher Organisationen] Ein Verbandsmitglied, das eine
zwischenstaatliche Organisation ist, ist nicht zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet. Ist es
dennoch bereit, Beiträge zu zahlen, so gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.
KAPITEL IX
ANWENDUNG DES ÜBEREINKOMMENS; ANDERE ABMACHUNGEN
Artikel 30
Anwendung des Übereinkommens
(1) [
Anwendungsmaßnahmen] Jede Vertragspartei trifft alle für die Anwendung dieses
Übereinkommens notwendigen Maßnahmen, insbesondere
i) sieht sie geeignete Rechtsmittel vor, die eine wirksame Wahrung der Züchterrechte
ermöglichen,
ii) unterhält sie eine Behörde für die Erteilung von Züchterrechten oder beauftragt die bereits
von einer anderen Vertragspartei unterhaltene Behörde mit der genannten Aufgabe und
iii) stellt sie sicher, daß die Öffentlichkeit durch die periodische Veröffentlichung von
Mitteilungen über
- die Anträge auf und Erteilung von Züchterrechten sowie
- die vorgeschlagenen und genehmigten Sortenbezeichnungen
unterrichtet wird.
(2) [
Vereinbarkeit der Rechtsvorschriften] Es wird vorausgesetzt, daß jeder Staat und jede
zwischenstaatliche Organisation bei Hinterlegung seiner oder ihrer Ratifikations-, Annahme-,
Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde entsprechend seinen oder ihren Rechtsvorschriften in der Lage
ist, diesem Übereinkommen Wirkung zu verleihen.
Artikel 31
Beziehungen zwischen den Vertragsparteien und den durch eine frühere
Akte gebundenen Staaten
(1) [
Beziehungen zwischen den durch dieses Übereinkommen gebundenen Staaten] Zwischen den
Verbandsstaaten, die sowohl durch dieses Übereinkommen als auch durch eine frühere Akte des
Übereinkommens gebunden sind, ist ausschließlich dieses Übereinkommen anwendbar.
(2) [
Möglichkeit von Beziehungen mit den durch dieses Übereinkommen nicht gebundenen Staaten]
Jeder Verbandsstaat, der nicht durch dieses Übereinkommen gebunden ist, kann durch eine an den
Generalsekretär gerichtete Notifikation erklären, daß er die letzte Akte dieses Übereinkommens,
durch die er gebunden ist, in seinen Beziehungen zu jedem nur durch dieses Übereinkommen gebundenen
Verbandsmitglied anwenden wird. Während eines Zeitabschnitts, der einen Monat nach dem Tag einer
solchen Notifikation beginnt und mit dem Zeitpunkt endet, zu dem der Verbandsstaat, der die
Erklärung abgegeben hat, durch dieses Übereinkommen gebunden wird, wendet dieses Verbandsmitglied
die letzte Akte an, durch die es gebunden ist, in seinen Beziehungen zu jedem Verbandsmitglied, das
nur durch dieses Übereinkommen gebunden ist, während dieses Verbandsmitglied dieses Übereinkommen
in seinen Beziehungen zu jenem anwendet.
Artikel 32
Besondere Abmachungen
Die Verbandsmitglieder behalten sich das Recht vor, untereinander zum Schutz von Sorten
besondere Abmachungen zu treffen, soweit diese Abmachungen diesem Übereinkommen nicht
zuwiderlaufen.
KAPITEL X
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 33
Unterzeichnung
Dieses Übereinkommen wird für jeden Staat, der zum Zeitpunkt seiner Annahme ein Verbandsmitglied
ist, zur Unterzeichnung aufgelegt. Es liegt bis zum 31. März 1992 zur Unterzeichnung auf.
Artikel 34
Ratifikation, Annahme oder Genehmigung; Beitritt
(1) [
Staaten und bestimmte zwischenstaatliche Organisationen]
a) Jeder Staat kann nach diesem Artikel eine Vertragspartei dieses
Übereinkommens werden.
b) Jede zwischenstaatliche Organisation kann nach diesem Artikel eine
Vertragspartei dieses Übereinkommens werden, sofern sie
i) für die in diesem Übereinkommen geregelten Angelegenheiten zuständig ist,
ii) über ihr eigenes, für alle ihre Mitgliedstaaten verbindliches Recht über die Erteilung und
den Schutz von Züchterrechten verfügt und
iii) gemäß ihrem internen Verfahren ordnungsgemäß befugt worden ist, diesem Übereinkommen
beizutreten.
(2) [
Einwilligungsurkunde] Jeder Staat, der dieses Übereinkommen unterzeichnet hat, wird
Vertragspartei dieses Übereinkommens durch die Hinterlegung einer Urkunde über die Ratifikation,
Annahme oder Genehmigung dieses Übereinkommens. Jeder Staat, der dieses Übereinkommen nicht
unterzeichnet hat, sowie jede zwischenstaatliche Organisation werden Vertragspartei dieses
Übereinkommens durch die Hinterlegung einer Urkunde über den Beitritt zu diesem Übereinkommen. Die
Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- und Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär
hinterlegt.
(3) [
Stellungnahme des Rates] Jeder Staat, der dem Verband nicht angehört, sowie jede
zwischenstaatliche Organisation ersuchen vor Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde den Rat um
Stellungnahme, ob ihre Rechtsvorschriften mit diesem Übereinkommen vereinbar sind. Ist der Beschluß
über die Stellungnahme positiv, so kann die Beitrittsurkunde hinterlegt werden.
Artikel 35
Vorbehalte
(1) [
Grundsatz] Vorbehaltlich des Absatzes 2 sind Vorbehalte zu diesem Übereinkommen nicht
zulässig.
(2) [
Möglichkeit einer Ausnahme]
a) Abweichend von
Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Staat, der zum Zeitpunkt, in dem
er Vertragspartei dieses Übereinkommens wird, Vertragspartei der Akte von 1978 ist und in bezug auf
vegetativ vermehrte Sorten Schutz unter der Form eines gewerblichen Schutzrechts vorsieht, das
einem Züchterrecht nicht entspricht, diese Schutzform weiterhin vorsehen, ohne dieses Übereinkommen
auf die genannten Sorten anzuwenden.
b) Jeder Staat, der von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, notifiziert dies dem
Generalsekretär zu dem Zeitpunkt, in dem er seine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder
Beitrittsurkunde zu diesem Übereinkommen hinterlegt. Dieser Staat kann jederzeit die genannte
Notifikation zurücknehmen.
Artikel 36
Mitteilungen über die Gesetzgebung und die schutzfähigen
Gattungen und Arten; zu veröffentlichende Informationen
(1) [
Erstmalige Notifikation] Jeder Staat und jede zwischenstaatliche Organisation notifizieren
bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu diesem
Übereinkommen dem Generalsekretär
i) ihre Rechtsvorschriften über das Züchterrecht und
ii) die Liste der Pflanzengattungen und -arten, auf die sie dieses Übereinkommen zum Zeitpunkt
anwenden werden, zu dem sie durch dieses Übereinkommen gebunden werden.
(2) [
Notifikation der Änderungen] Jede Vertragspartei notifiziert unverzüglich dem
Generalsekretär
i) jede Änderung ihrer Rechtsvorschriften über das Züchterrecht und
ii) jede Ausdehnung der Anwendung dieses Übereinkommens auf weitere Pflanzengattungen und
-arten.
(3) [
Veröffentlichung von Informationen] Der Generalsekretär veröffentlicht auf der Grundlage
der Notifikationen seitens der Vertragsparteien Informationen über
i) die Rechtsvorschriften über das Züchterrecht und jede Änderung dieser Rechtsvorschriften
sowie
ii) die in Absatz 1 Nummer ii erwähnte Liste der Pflanzengattungen und -arten und jede
in Absatz 2 Nummer ii erwähnte Ausdehnung.
Artikel 37
Inkrafttreten; Unmöglichkeit, einer früheren Akte beizutreten
(1) [
Erstmaliges Inkrafttreten] Dieses Übereinkommen tritt einen Monat nach dem Zeitpunkt in
Kraft, in dem fünf Staaten ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde
hinterlegt haben, wobei mindestens drei der genannten Urkunden von Vertragsstaaten der Akte von
1961/1972 oder der Akte von 1978 hinterlegt sein müssen.
(2) [
Weiteres Inkrafttreten] Jeder Staat, auf den Absatz 1 nicht zutrifft, oder jede
zwischenstaatliche Organisation werden durch dieses Übereinkommen einen Monat nach dem Zeitpunkt
gebunden, in dem sie ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt
haben.
(3) [
Unmöglichkeit, der Akte von 1978 beizutreten] Nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens
nach Absatz 1 kann keine Urkunde über den Beitritt zur Akte von 1978 hinterlegt werden; jedoch
kann jeder Staat, der gemäß der feststehenden Praxis der Vollversammlung der Vereinten Nationen ein
Entwicklungsland ist, eine solche Urkunde bis zum 31. Dezember 1995 hinterlegen, und jeder
andere Staat kann eine solche Urkunde bis zum 31. Dezember 1993 hinterlegen, auch wenn dieses
Übereinkommen zu einem früheren Zeitpunkt in Kraft getreten ist.
Artikel 38
Revision des Übereinkommens
(1) [
Konferenz] Dieses Übereinkommen kann von einer Konferenz der Verbandsmitglieder revidiert
werden. Die Einberufung einer solchen Konferenz wird vom Rat beschlossen.
(2) [
Quorum und Mehrheit] Die Konferenz ist nur dann beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte
der Verbandsstaaten auf ihr vertreten ist. Eine revidierte Fassung des Übereinkommens bedarf zu
ihrer Annahme der Dreiviertelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Verbandsstaaten.
Artikel 39
Kündigung
(1) [
Notifikationen] Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch eine an den
Generalsekretär gerichtete Notifikation kündigen. Der Generalsekretär notifiziert unverzüglich
allen Vertragsparteien den Eingang dieser Notifikation.
(2) [
Frühere Akten] Die Notifikation der Kündigung dieses Übereinkommens gilt auch als
Notifikation der Kündigung der früheren Akte, durch die die Vertragspartei, die dieses
Übereinkommen kündigt, etwa gebunden ist.
(3) [
Datum des Wirksamwerdens] Die Kündigung wird zum Ende des Kalenderjahrs wirksam, das auf
das Jahr folgt, in dem die Notifikation beim Generalsekretär eingegangen ist.
(4) [
Wohlerworbene Rechte] Die Kündigung läßt Rechte unberührt, die auf Grund dieses
Übereinkommens oder einer früheren Akte an einer Sorte vor dem Tag des Wirksamwerdens der Kündigung
erworben worden sind.
Artikel 40
Aufrechterhaltung wohlerworbener Rechte
Dieses Übereinkommen schränkt keine Züchterrechte ein, die auf Grund des Rechtes der
Vertragsparteien oder einer früheren Akte oder infolge anderer Übereinkünfte zwischen
Verbandsmitgliedern als dieses Übereinkommen erworben worden sind.
Artikel 41
Urschrift und amtliche Wortlaute des Übereinkommens
(1) [
Urschrift] Dieses Übereinkommen wird in einer Urschrift in deutscher, englischer und
französischer Sprache unterzeichnet; bei Unstimmigkeiten zwischen den verschiedenen Wortlauten ist
der französische Wortlaut maßgebend. Die Urschrift wird beim Generalsekretär hinterlegt.
(2) [
Amtliche Wortlaute] Der Generalsekretär stellt nach Konsultierung der Regierungen der
beteiligten Staaten und der beteiligten zwischenstaatlichen Organisationen amtliche Wortlaute in
arabischer, italienischer, japanischer, niederländischer und spanischer Sprache sowie in denjenigen
anderen Sprachen her, die der Rat gegebenenfalls bezeichnet.
Artikel 42
Verwahreraufgaben
(1) [
Übermittlung von Abschriften] Der Generalsekretär übermittelt den Staaten und den
zwischenstaatlichen Organisationen, die auf der Diplomatischen Konferenz, die dieses Übereinkommen
angenommen hat, vertreten waren, sowie jedem anderen Staat und jeder anderen zwischenstaatlichen
Organisation auf deren Ersuchen beglaubigte Abschriften dieses Übereinkommens.
(2) [
Registrierung] Der Generalsekretär läßt dieses Übereinkommen beim Sekretariat der
Vereinten Nationen registrieren.
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